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Dokument-Nr. 9154

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil02.12.2009

Nieder­säch­sisches OVG: Ausschluss einer gewerblichen Promo­ti­o­ns­be­ratung bei Zulassung zum Promo­ti­o­ns­ver­fahren rechtmäßigRegelung vom Hochschulgesetz gedeckt und verstößt nicht gegen Grundgesetz

Doktoranden, die gegen Entgelt einen gewerblichen Promo­ti­o­ns­berater in Anspruch genommen haben, dürfen von der Möglichkeit zur Promotion ausgeschlossen werden, wenn dies in der Promo­ti­o­ns­ordnung so geregelt ist. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht und erachtete damit eine entsprechende Ausschluss­re­gelung in der Promo­ti­o­ns­ordnung der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Normen­kon­troll­ver­fahren für rechtmäßig.

Die Antragsteller des Normen­kon­trol­lan­trages sind Rechtsanwälte und seit Jahren berufstätig. Sie streben an der Universität Hannover die Erlangung eines Doktorgrads (Promotion) an. Der Kontakt zu dem früheren "Doktorvater", einem inzwischen aus den Diensten der Universität Hannover ausgeschiedenen Professor, ist ihnen in den Jahren 2000 und 2002 durch einen gewerblichen Promo­ti­o­ns­berater gegen Zahlung von rund 40.000,- DM/20.000,- EUR vermittelt worden. Die Universität Hannover hat ihre Promotionsordnung im Jahr 2004 dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme eines gewerblichen Promo­ti­o­ns­be­raters gegen Entgelt die Zulassung zum Promo­ti­o­ns­ver­fahren ausschließt.

Regelung soll Anschein von Käuflichkeit und unlauterer Methoden unterbinden

Der Normen­kon­trol­lantrag der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Regelung vom Nieder­säch­sischen Hochschulgesetz gedeckt ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Unabhängig von der Frage, ob sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf ein aus der Wissen­schafts­freiheit des Art. 5 Abs. Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes folgendes Grundrecht und auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen können, beruht die Regelung in der Promo­ti­o­ns­ordnung auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und ist daher mit Blick auf diese Verfas­sungs­be­stim­mungen nicht zu beanstanden. Auch das Übermaßverbot ist nicht verletzt. Eine derartige Vertrags­ge­staltung zwischen Doktorand und Promo­ti­o­ns­berater ist dem Verdacht der Unredlichkeit ausgesetzt, denn es besteht ersichtlich ein krasses und auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die bloße Vermittlung von Doktorvater und Disser­ta­ti­o­nsthema sowie etwaige weitere logistische und beratende Hilfeleistungen rechtfertigen einen derart hohen Betrag nicht. Erkennbares Ziel der angegriffenen Regelung ist es daher, die Qualität der Promotionen sicherzustellen und jedem Anschein von Käuflichkeit und unlauterer Methoden von vornherein zu begegnen. Die Universität Hannover musste auch nicht zugunsten der Antragsteller eine Überg­angs­re­gelung erlassen. Zum einen hat nämlich das eigentliche Promo­ti­o­ns­ver­fahren noch gar nicht begonnen, so dass die neue Regelung nicht in eine geschützte Rechtsposition der Antragsteller eingreift. Zum anderen konnten die Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass die Universität die Regelungen der Promo­ti­o­ns­ordnung nicht wie geschehen verschärft. Dass die gewerblichen Promo­ti­o­ns­ver­mittler in einer rechtlichen Grauzone agieren, ist seit langem bekannt.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG

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