21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 28979

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss17.07.2020

Vorläufige Außer­voll­zug­setzung des coronabedingten Abstandsgebots auf KutschenNicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung zwischen touristischen Busreisen und Kutschfahrten

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat mit Beschluss der Nieder­säch­sischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Nieder­säch­sische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 261/20).

Nieder­säch­sische Corona-Verordnung - vom 10.07.2020 ordnet an, dass beim Besteigen und Verlassen einer Kutsche sowie zwischen dem Sitzplatz einer Person und dem Sitzplatz jeder anderen Person auf einer Kutsche das allgemeine Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Corona-VO einzuhalten ist. Dieses allgemeine Gebot fordert, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, es sei denn, diese anderen Personen gehören zu dem Hausstand der pflichtigen Person oder zu einem weiteren Hausstand oder zu einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen.

Klägerin macht Ungleich­be­handlung touristischer Kutschfahrten gegenüber touristischen Busfahrten geltend

Die Antragstellerin übt in einer nieder­säch­sischen Gemeinde eine Neben­er­wer­b­s­tä­tigkeit aus, die auch die Durchführung touristischer Kutschfahrten umfasst. Mit ihrem Normen­kon­trol­leil­antrag hat sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung touristischer Kutschfahrten gegenüber touristischen Busfahrten geltend gemacht, für die das allgemeine Abstandsgebot nicht gelte.

Sachgründe für Ungleich­be­handlung nicht gegeben

Das Gericht ist dem gefolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das allgemeine Abstandsgebot nach der Corona-VO für touristische Busreisen nur gelte, "soweit die Zahl der Fahrgäste dies zulässt". Damit stehe die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots unter einem Vorbehalt, den der Busunternehmer durch die Zahl von Fahrgästen und die Kapazität des Busses beeinflussen könne. Die vom Nieder­säch­sischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gegebene Erläuterung, der Vorbehalt solle nur die kurzzeitige Unterschreitung des Minde­st­ab­s­tandes beim notwendigen Toilettengang zur und von der Bordtoilette des Reisebusses in Abhängigkeit vom gegebenen Besetzungsgrad des Busses ermöglichen, habe im Text der aktuellen und auch der davor geltenden Verordnung keinerlei Niederschlag gefunden. Die danach gegebene Ungleich­be­handlung touristischer Kutschfahrten, für die das Abstandsgebot gelte, gegenüber touristischen Busreisen, für die das Abstandsgebot unter einen vom Busunternehmer zu beeinflussendem Vorbehalt gestellt sei, beruhe nicht auf Sachgründen.

Infek­ti­o­ns­risiko bei Kutschfahrten sogar geringer

Anders als in geschlossenen Reisebussen, in denen regelmäßig auch zeitlich längere Fahrten als in Kutschen absolviert würden, dürfte in Kutschen wegen ihrer regelmäßig offenen Bauweise ein Aufenthalt an frischer Luft während der Fahrt gewährleistet und damit ein vergleichsweise geringeres Infektionsrisiko gegeben sein.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28979

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI