23.11.2024
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Dokument-Nr. 30243

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss30.04.2021

Vorläufige Außer­voll­zug­setzung der coronabedingten Schließung von Klettergärten und KletterparksOVG Niedersachsen gibt Eilantrag statt

Das Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts hat mit Eilbeschluss § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Nieder­säch­sischen Corona-Verordnung (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Klettergärten und Kletterparks für den Publi­kums­verkehr und Besuche geschlossen sind.

Im hier vorliegenden Fall betreibt die Antragstellerin im Landkreis Lüneburg einen Kletterwald. Sie hatte sich gegen die Schlie­ßungs­a­n­ordnung mit dem Argument gewandt, hierin liege keine notwendige Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme mehr. Die bei Aufenthalten im Freien nur geringe Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 könne durch weitere Schutzmaßnahmen auf ein zu vernach­läs­si­gendes Maß reduziert werden. Eine vollständige Schließung sei demgegenüber unangemessen. Zudem sei die Ungleich­be­handlung gegenüber geöffneten sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Minigolfanlagen nicht gerechtfertigt.

Kletterparks sind mit öffentlichen und privaten Sportanlagen gleichzusetzen

Das OVG ist dieser Argumentation gefolgt. Ebenso wie bei den voraus­ge­gangenen Entscheidungen zur vorläufigen Außer­voll­zug­setzung der Schließung von Zoos und Tierparks und Minigolfanlagen hat der Senat die vollständige Schließung von Klettergärten und Kletterparks nicht mehr als notwendige Infek­ti­o­ns­schutz­maßnahme angesehen. Klettergärten und Kletterparks seien nach dem Begriffs­ver­ständnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Corona-VO typischerweise im Freien gelegen. Der Klettersport als solcher sei ein Individualsport, der regelmäßig ohne Kontakte zu anderen Personen ausgeübt werden könne und auch ausgeübt werde. Daher bestehe von vornherein eine weitaus geringere Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 als in geschlossenen Räumen. Gefah­re­n­er­höhende Situationen des länger andauernden Zusam­men­treffens einer Vielzahl von Personen unter Nichteinhaltung des Abstandsgebots könnten durch gegenüber der vollständigen Schließung mildere, aber gleichwirksame Maßnahmen vermieden werden.

Ungleich­be­handlung gegenüber sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen nicht gerechtfertigt

Darüber hinaus liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung gegenüber sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. Corona-VO, die jedenfalls von Personen aus demselben Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zur "Indivi­du­al­spor­tausübung" genutzt werden dürfen, und gegenüber Minigolfanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a.E. Corona-VO vor, die von der Schließung ausgenommen seien. Die Außer­voll­zug­setzung ist allge­mein­ver­bindlich, d.h. die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten. Für die Nutzung von Klettergärten und Kletterparks sind daher bis zu einer etwaigen Neuregelung die allgemeinen Regelungen für eine sportliche Betätigung auf und in sonstigen öffentlichen und privaten Sportanlagen heranzuziehen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)

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