18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Entscheidung28.05.2009

OVG Niedersachsen: Anbau von Genmais bleibt verbotenBRD beantragt Ruhensanordnung aufgrund neuer wissen­schaft­licher Erkenntnisse hinsichtlich der Maispflanzen der Linie MON 810

In Deutschland bleibt der Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 weiterhin verboten. Dies hat das nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Maispflanzen der Linie MON 810 produzieren ein Schädlingsgift, das sich gegen die Raupen des "Maiszünslers" richtet. Das Inver­kehr­bringen und damit der Anbau dieses Maises ist in der Europäischen Union seit 1998 genehmigt. Als sechster EU-Mitgliedstaat hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Ruhen der Genehmigung wegen neuer wissen­schaft­licher Erkenntnisse, nach denen ein berechtigter Grund zur Annahme einer Gefährdungslage für die Umwelt besteht, anzuordnen. Auf Weisung des Bundes­mi­nis­teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz hat das in Braunschweig ansässige Bundesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit mit Bescheid vom 17. April 2009 ein Anbauverbot für Genmais der Linie MON 810 ausgesprochen und dies mit neuen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen über mögliche Schäden für "Nicht­zie­l­or­ga­nismen" begründet.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat dieses Anbauverbot - wie zuvor schon das Verwal­tungs­gericht Braunschweig mit Beschluss vom 4. Mai 2009 (2 B 111/09) - im Eilverfahren bestätigt, weil die Klage gegen die Ruhensanordnung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Ruhensanordnung nach § 20 Abs. 2 GenTG dient der Abwehr abstrakter Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, wobei auch Gesichtspunkte der Gefah­ren­vorsorge zu berücksichtigen sind. Die herangezogenen neuen wissen­schaft­lichen Erkenntnisse müssen nicht unangreifbar und abgesichert sein, um die Eingriffs­schwelle für eine Ruhensanordnung überschreiten zu können. Zudem steht der Exekutive hinsichtlich der Anord­nungs­vor­aus­set­zungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurtei­lungs­spielraum zu. Die relativ geringe Eingriffs­schwelle und der Beurtei­lungs­spielraum ergeben sich insbesondere daraus, dass es sich bei dem Ruhen um eine zeitweilig geltende Maßnahme handelt, die in einem weiteren europäisierten Verfahren durch die Europäische Kommission und gegebenenfalls den Rat der Europäischen Union überprüft wird. Eine Überschreitung des behördlichen Beurtei­lungs­spielraums konnte der Senat nicht feststellen. Die Ruhensanordnung stellt sich auch nicht als ermes­sens­feh­lerhaft dar, weil die von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaft­lichen Interessen nur von geringem Gewicht sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 28.05.2009

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