21.11.2024
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Dokument-Nr. 4949

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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil27.09.2007

Anspruch auf Gewährung eines Bleiberechts verneint

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht die auf Verlängerung eines Aufent­halt­s­titels gerichtete Klage eines Ausländers abgewiesen, der 1985 im Alter von 6 Jahren mit seinen Eltern aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und ab November 1990 aufgrund der Bleibe­rechts­re­gelung in dem Runderlass des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums vom 18. Oktober 1990 fortlaufend bis zum Jahr 2001 Aufent­halts­be­fugnisse erhalten hatte.

Die Eltern des Klägers gaben bei der Einreise und während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den Behörden an, ihre Staats­an­ge­hö­rigkeit sei ungeklärt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 lehnte der beklagte Landkreis Hildesheim die Verlängerung der dem Kläger erteilten Aufent­halts­be­fugnis mit der Begründung ab, nach seinen Ermittlungen sei der Vater des Klägers türkischer Staats­an­ge­höriger. Aufgrund des in der Türkei herrschenden Abstam­mungs­prinzips sei auch der Kläger türkischer Staats­an­ge­höriger. Die Bleibe­rechts­re­gelung aus dem Jahr 1990 erfasse staatenlose Kurden aus dem Libanon, nicht aber im Libanon ansässige Kurden mit türkischer Staats­an­ge­hö­rigkeit.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat sich in seinem Urteil der Auffassung des Beklagten angeschlossen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufent­halt­s­titels nach dem Runderlass vom 18. Oktober 1990 hat, weil er wegen seiner türkischen Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht zu dem von der Regelung begünstigten Personenkreis gehört. Einen derartigen Anspruch kann er auch nicht aus seiner libanesischen Staats­an­ge­hö­rigkeit herleiten, weil er diese erst im Jahr 1994 und damit deutlich nach dem maßgeblichen Stichtag des Runderlasses vom 18. Oktober 1990 erworben hat. Ebenso wenig haben ihm spätere nieder­säch­sische Bleibe­rechts­re­ge­lungen ein Aufent­haltsrecht vermittelt.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat ferner geprüft, ob sich die Rechtslage mit der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Altfallregelung in § 104 a des Aufent­halts­ge­setzes (AufenthG) zugunsten des Klägers geändert hat. Diese Regelung soll Ausländer begünstigen, die im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben. Danach ist hier ein Bleibe­rechts­an­spruch zu verneinen. Denn der Kläger hat den Versagungsgrund des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG verwirklicht. Er wurde im Jahr 2004 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Fleisch­hy­gi­e­ne­gesetz in mindestens 100 Fällen (Schlachtung ohne vorherige tierärztliche Untersuchung des Schlachtgutes) verurteilt. Darüber hinaus ist im Rahmen der Gesamtbewertung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er trotz der Ermitt­lungs­er­gebnisse des Beklagten und wider besseres Wissen weiterhin bestreitet, die türkische Staats­an­ge­hö­rigkeit zu besitzen.

Der Kläger muss sich nach alledem darauf verweisen lassen, die familiäre Gemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin, die ebenfalls die türkische Staats­an­ge­hö­rigkeit besitzt und mit der er (lediglich) nach islamischem Ritus verheiratet ist, und den gemeinsamen Kindern im Libanon oder in der Türkei zu führen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 02.10.2007

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