18.10.2024
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Dokument-Nr. 15406

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Beschluss01.03.2013Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht10 ME 101/12
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil30.08.2012, 4 B 100/12
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss01.03.2013

Fehlerhafte Vergabe einer UKW-Übertra­gungs­ka­pazitätKeine Übertra­gungs­ka­pazität aufgrund fehlender Zulassung als Rundfunk­ver­an­stalterin

Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweigs, mit der die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Auswah­l­ent­scheidung der Landes­me­di­e­n­anstalt Niedersachsen zur Vergabe von UKW-Rundfunk­fre­quenzen angeordnet wurde, ist rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall konkurrieren zwei Betreiber um eine im Januar 2012 von der Landes­me­di­e­n­anstalt ausgeschriebene UKW-Übertra­gungs­ka­pazität. Die Antragstellerin ist bereits seit März 2011 für das Veranstalten von Rundfunk zugelassen und bot zunächst Internetradio an. Die Beigeladene, die von der Landes­me­di­e­n­anstalt den Zuschlag erhielt, beantragte ihre Zulassung als regionale Rundfunk­ver­an­stalterin erst mit der Bewerbung auf die UKW-Übertra­gungs­ka­pazität. Die unter Berück­sich­tigung des Gebots der Meinungs-, Angebots- und Anbie­ter­vielfalt zu treffende Auswahlentscheidung wurde vom Verwal­tungs­gericht als fehlerhaft beanstandet, weil der Landes­me­di­e­n­anstalt zwar ein Beurtei­lungs­spielraum eingeräumt sei, sie aber von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und zudem das Merkmal der Anbie­ter­vielfalt inhaltlich nicht zutreffend erfasst habe.

Fehlende innere Wirksamkeit der Zulassung

Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landes­me­di­e­n­anstalt und der Beigeladenen sind im Ergebnis erfolglos geblieben. Die Übertra­gungs­ka­pazität durfte der Beigeladenen u. a. schon deshalb nicht zugewiesen werden, weil sie im Zeitpunkt der Zuwei­sungs­ent­scheidung nicht wirksam als Rundfunk­ver­an­stalterin zugelassen war. Zwar hat die Landes­me­di­e­n­anstalt zeitgleich mit der Zuschlagsentscheidung eine solche Zulassung ausgesprochen. Allerdings fehlte dieser aufgrund einer zunächst nicht erfüllten aufschiebenden Bedingung die innere Wirksamkeit. Die Zulas­sungs­ent­scheidung war nämlich mit der Bedingung verknüpft, dass die Beigeladene eine Vorkehrung zur Verhinderung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht trifft, was die Einrichtung eines Programmbeirats erfordert, den sie aber noch nicht eingerichtet hatte.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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