18.10.2024
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Dokument-Nr. 3417

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Urteil11.10.2006Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg1 S 1742/04
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil11.10.2006

VGH beanstandet Frequen­z­aus­weisung in NutzungsplanLfK muss über die Ordnung der Frequenzen teilweise neu entscheiden

Die Landesanstalt für Kommunikation (LfK) muss ihre Praxis der Frequen­z­aus­weisung für Hörfunk­pro­gramme teilweise ändern; sie muss die zu vergebenden Frequenzen bereits in der Nutzungs­plan­ver­ordnung eindeutig für bestimmte Rundfunkformen ausweisen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg entschieden.

Im Wege eines Normen­kon­troll­ver­fahrens haben sich nicht­kom­mer­zielle Hörfunk­ver­an­stalter aus Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg und deren Dachverband gegen bestimmte Festsetzungen in dem als Rechts­ver­ordnung erlassenen Nutzungsplan gewandt; in diesem werden einzelne Rundfunk­fre­quenzen zur Nutzung durch bestimmte Rundfunkformen, z.B. den öffentlich-rechtlichen Sendern sowie den privaten kommerziellen oder nicht­kom­mer­ziellen Veranstaltern, ausgewiesen. Die Antragsteller sind zum einen der Ansicht, dass die nicht­kom­mer­ziellen Veranstalter gegenüber den kommerziellen Radios benachteiligt würden, und wenden sich zum anderen dagegen, dass so genannten „Lernradios“, die Medienkompetenz vermitteln sollen und auch von staatlichen Hochschulen veranstaltet werden, ebenfalls - letztlich zu Lasten der freien Radios - Frequenzen zugewiesen werden.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof ist dieser Argumentation nur teilweise gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Aus dem Landes­me­di­en­gesetz ergebe sich nicht, dass die nicht­kom­mer­ziellen Veranstalter bei der Verteilung der knappen Frequenzen den kommerziellen Sendern gleichrangig seien. Diese gesetz­ge­be­rische Entscheidung sei auch angesichts der Verpflichtung, durch die Ausgestaltung der Rundfunkordnung die Meinungs­vielfalt zu sichern, nicht zu beanstanden. Bei der Zuweisung der streitigen Frequenz in Stuttgart, sei die Abwägung, die zugunsten der kommerziellen Sender ausgefallen sei - mittlerweile sendet dort „Klassik Radio“ -, nicht zu beanstanden; die LfK habe die Auswirkungen auf den bestehenden Hörfunkmarkt ausreichend berücksichtigt.

Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, so genannten Lernradios Frequenzen zuzuweisen, begegne keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Dabei dürften auch staatliche Hochschulen grundsätzlich als Rundfunk­ver­an­stalter zugelassen werden; dies verstoße nicht gegen das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks. Allerdings müsse die LfK schon im Nutzungsplan eindeutig festlegen, für welche Rundfunkformen eine Frequenz ausgewiesen sei. Die Praxis der LfK, Frequenzen für nicht­kom­mer­zielle Veranstalter „und/oder“ Lernradios auszuweisen, und erst in der Ausschreibung endgültig festzulegen, welche der beiden Rundfunkformen zum Zuge kommen solle, sei mit den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm nicht zu vereinbaren. Da die Nutzungs­plan­ver­ordnung insoweit nichtig ist, muss die LfK nun neu über die Ausweisung der Frequenzen in Karlsruhe (104,8 MHz), Bruchsal (91,2 MHz) und Freiburg (88,4 MHz) entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 11.10.2006

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