21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 31687

Drucken
Urteil21.04.2022Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht10 LC 247/20
Vorinstanz:
  • Urteil vom 30. September 2020, Az: 5 A 3661/18
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil21.04.2022

Biogas­anlagen­betreiber nicht zur Vorhaltung eigener Lager­ka­pa­zitäten für ihre Gärrückstände verpflichtetDeren düngerechtlich konforme landwirt­schaftliche Verwertung kann auch durch Verträge mit Dritten sichergestellt werden

Der 10. Senat des Nieder­säch­sischen Ober­verwaltungs­gerichts hat festgestellt, dass die bestehende Verpflichtung der Klägerin zur Vorhaltung von Lager­ka­pa­zitäten entfällt, wenn sie durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherstellt, dass die das betriebliche Fassungs­vermögen übersteigende Menge der von ihr erzeugten Gärrückstände entsprechend den Regelungen der Düngeverordnung landwirt­schaftlich, insbesondere auch als Düngemittel, verwertet wird.

Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage, ohne über eigene Aufbrin­gungs­flächen für die bei dem Betrieb der Biogasanlage anfallenden Gärrückstände zu verfügen. Nach der im Jahr 2017 erfolgten Änderung der Düngeverordnung wird in deren § 12 Abs. 3 festgelegt, dass Bioga­s­an­la­gen­be­triebe, die Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbrin­gungs­flächen verfügen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von 9 Monaten anfallenden Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben. In § 12 Abs. 5 DüV heißt es weiter: "Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungs­vermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird. "

"Verwertung" umfasst auch Verwendung als Düngemittel

Die Klägerin vertritt die von der beklagten Landwirt­schafts­kammer Niedersachsen abweichende Auffassung, dass "Verwertung" im Sinne des § 12 Abs. 5 DüV auch die überbe­triebliche landwirt­schaftliche Verwertung, insbesondere durch eine Verwendung als Düngemittel umfasse. Auf diese Feststellung hat sie am 1. Oktober 2018 vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg Klage erhoben. Das Verwal­tungs­gericht ist der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt und hat mit Urteil vom 30. September 2020 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht insbesondere darauf gestützt, dass nur eine Verwertung, bei der die Gärrückstände nicht zum Zwecke der Düngung verwendet würden, den Zielen der Vorschrift, dem Boden- und Gewässerschutz, gleichermaßen gerecht werde.

Verwertung erfasst auch landwirt­schaftliche Nutzung

Der Senat hat dieses Urteil mit seiner Entscheidung geändert und dem Feststel­lungs­be­gehren der Klägerin entsprochen. Dass die Verwertung durch Dritte im Sinne des § 12 Abs. 5 DüV auch eine landwirt­schaftliche Nutzung von Gärrückständen als Düngemittel umfasse, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sofern der Verord­nungsgeber die Verwer­tungs­mög­lich­keiten durch Dritte hätte einschränken wollen, hätte er dies bei der Ausgestaltung der Norm zum Ausdruck bringen müssen. Aufgrund der konkreten Formulierung des § 12 Abs. 5 DüV habe der Anlagen­be­treiber allerdings vertraglich sicherzustellen, dass die Verwertung auch entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung erfolgen werde. In diesem Fall würden die Ziele der Düngeverordnung ebenfalls erreicht werden können.

Revision wegen bundesweiter Bedeutung zugelassen

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen. Da es sich bei der Düngeverordnung um eine bundesweit geltende Regelung handelt, könnte der vom Senat beantworteten Rechtsfrage nicht nur für Niedersachsen, sondern bundesweit Bedeutung für den Betrieb von Biogasanlagen zukommen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/cc)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31687

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI