Dokument-Nr. 14548
Permalink https://urteile.news/
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss06.11.2012
Bewohner muss einsturzgefährdetes Haus räumenWohnhaus in der Frommestraße 4 in Lüneburg muss aufgrund akuter Lebensgefahr für die Bewohner geräumt werden
Die von der Hansestadt Lüneburg angenommene Einsturzgefahr des Gebäudes Frommestraße 4 ist hinreichend wahrscheinlich. Leib und Leben seiner Bewohner sind akut gefährdet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen.
In dem zugrunde liegenden Fall ist das Gebäude in der Frommestraße 4 in Lüneburg einsturzgefährdet. Die Antragstellerin wehrte sich vergebens gegen das Verbot der Stadt, ihr Zimmer in diesem Haus weiter zu bewohnen.
Gutachten stellt hohen Gefährdungsgrad fest
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen begründete seine Entscheidung wir folgt:
Zwar lasse sich der Einsturz des Gebäudes nicht taggenau vorhersehen. Die Schiefstellung des Gebäudes, ein fehlender Giebelanker sowie Risse im Mauerwerk würden nach den gutachterlichen Feststellungen aber einen solchen Gefährdungsgrad nahelegen, dass angesichts des Wertes des bedrohten Rechtsguts nicht länger zugewartet werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass jetzt noch ausreichenden Umfangs effiziente Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Für den Senat spiele es keine Rolle, ob dieser Zustand auf fehlende Unterhaltungsmaßnahmen des Eigentümers oder seiner Vorgänger zurückzuführen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14548
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.