Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss20.01.2025
Bei Nutzungsuntersagung einer Wohnung ist dem Mieter eine Befolgungsfrist entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist zu gewährenLängere Räumungsfrist in Ausnahmefällen
Wird gegenüber dem Mieter einer Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist ihm entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters nach § 573 c Abs. 1 BGB eine Befolgungsfrist einzuräumen. In Ausnahmefällen kann diese Frist länger sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2024 erhielten die Mieter einer Wohnung in einem neu errichteten Gebäude von der zuständigen Behörde eine Nutzungsuntersagung. Die Nutzungsuntersagung wurde mit der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit des Gebäudes begründet. Es ging um einen Grenzabstandsverstoß. Den Mietern wurde eine Befolgungsfrist von drei Monaten gewährt. Die Mieter lebten noch keine zwei Jahre in der Wohnung. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag der Mieter. Sie führten unter anderem an, dass eine Alternativwohnung im gleichen Preissegment und mit gleicher Ausstattung schwer zu finden sei.
Verwaltungsgericht lehnte Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Eilantrag ab. Es hielt die Nutzungsuntersagung für rechtmäßig. Die dreimonatige Frist zur Räumung der Wohnung sei angemessen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mieter.
Oberverwaltungsgericht hält dreimonatige Räumungsfrist ebenfalls für angemessen
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Den Mietern sei die Räumung der Wohnung innerhalb der Frist von drei Monaten zumutbar. Die eingeräumte Frist entspreche der Kündigungsfrist für seit weniger als fünf Jahre gemieteten Wohnraum nach § 573 c Abs. 1 BGB, auf deren Ausnutzung sich Mieter regelmäßig einstellen müssen.
Längere Räumungsfrist in Ausnahmefällen
Zwar sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Ausnahmefällen eine längere Räumungsfrist möglich. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine großzügigere Frist und die damit verbundene Hinnahme baurechtswidriger Zustände erforderlich machten, seien aber nicht vorgetragen worden. Vielmehr tragen die Mieter übliche Schwierigkeiten vor, die mit dem ungewünschten Ende eines Mietverhältnisses verbunden seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)