31.03.2025
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31.03.2025 
Sie sehen einen traurigen (verzweifelten) Mann, der in einem leeren Zimmer mit Umzugskartons sitzt.KI generated picture

Dokument-Nr. 34897

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Beschluss20.01.2025Oberverwaltungsgericht Niedersachsen1 ME 158/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 198Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 198
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss27.11.2024, 4 B 3780/24
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss20.01.2025

Bei Nutzungs­un­ter­sagung einer Wohnung ist dem Mieter eine Befolgungsfrist entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist zu gewährenLängere Räumungsfrist in Ausnahmefällen

Wird gegenüber dem Mieter einer Wohnung eine Nutzungs­un­ter­sagung ausgesprochen, so ist ihm entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters nach § 573 c Abs. 1 BGB eine Befolgungsfrist einzuräumen. In Ausnahmefällen kann diese Frist länger sein. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Niedersachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2024 erhielten die Mieter einer Wohnung in einem neu errichteten Gebäude von der zuständigen Behörde eine Nutzungsuntersagung. Die Nutzungs­un­ter­sagung wurde mit der formellen und materiellen Baurechts­wid­rigkeit des Gebäudes begründet. Es ging um einen Grenz­ab­stands­verstoß. Den Mietern wurde eine Befolgungsfrist von drei Monaten gewährt. Die Mieter lebten noch keine zwei Jahre in der Wohnung. Gegen die Nutzungs­un­ter­sagung richtete sich der Eilantrag der Mieter. Sie führten unter anderem an, dass eine Alter­na­tiv­wohnung im gleichen Preissegment und mit gleicher Ausstattung schwer zu finden sei.

Verwal­tungs­gericht lehnte Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg lehnte den Eilantrag ab. Es hielt die Nutzungs­un­ter­sagung für rechtmäßig. Die dreimonatige Frist zur Räumung der Wohnung sei angemessen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mieter.

Oberver­wal­tungs­gericht hält dreimonatige Räumungsfrist ebenfalls für angemessen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Den Mietern sei die Räumung der Wohnung innerhalb der Frist von drei Monaten zumutbar. Die eingeräumte Frist entspreche der Kündigungsfrist für seit weniger als fünf Jahre gemieteten Wohnraum nach § 573 c Abs. 1 BGB, auf deren Ausnutzung sich Mieter regelmäßig einstellen müssen.

Längere Räumungsfrist in Ausnahmefällen

Zwar sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts in Ausnahmefällen eine längere Räumungsfrist möglich. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine großzügigere Frist und die damit verbundene Hinnahme baurechts­widriger Zustände erforderlich machten, seien aber nicht vorgetragen worden. Vielmehr tragen die Mieter übliche Schwierigkeiten vor, die mit dem ungewünschten Ende eines Mietver­hält­nisses verbunden seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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