Dokument-Nr. 27072
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- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss18.09.2018, 4 B 4894/18
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil14.02.2019
Genehmigung für Bauvorhaben muss Verkehrslärmreflexionen auf Nachbarschaft berücksichtigenBauherr muss auf Belange von Nachbarnn Rücksicht nehmen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Eigentümer eines an einer Eisenbahnstrecke stehenden Wohngebäudes dagegen wehren können, dass sich Bahnlärm von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines Wohnhauses an einer stark befahrenen Eisenbahnstrecke in Wunstorf. In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft soll die neue Kinder- und Jugendpsychiatrie der KRH Psychiatrie GmbH entstehen. Die von der Stadt Wunstorf erteilte Baugenehmigung gestattet zu diesem Zweck die Errichtung eines sogenannten Gebäuderiegels. Die Antragsteller wandten sich gegen diese Baugenehmigung und beantragten bei dem Verwaltungsgericht Hannover die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie befürchteten eine Zunahme der Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch die Reflexionswirkungen des Gebäuderiegels. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte ihren Eilantrag ab.
Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragsteller gab das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr statt. Anders als das Verwaltungsgericht Hannover, das sich auf die bislang möglicherweise einhellige Meinung von Obergerichten gestützt hatte, bejaht das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit eines Nachbarn, sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument zu wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrslärmreflexionen hervor. Zwar sei nach den Gutachten nicht ganz geklärt, ob die Reflexionswirkungen sogar zu einer Lärmgesamt-Dauerbelastung von nachts mehr als 60 dB führen würden; das markiere die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte der Bauherr auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen müssen, denn mit dem Vorhaben würde die letzte halbwegs lärmfreie Seite des Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen. In Betracht käme die Aufbringung eines schallschluckenden offenporigen Putzes oder die Verwendung einer Holzlattung, die mit lärmdämmenden Materialien hinterfüttert sei. Solche Maßnahmen habe der Bauherr nicht vorgesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2019
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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