23.11.2024
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Dokument-Nr. 27072

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil14.02.2019

Genehmigung für Bauvorhaben muss Verkehrs­lärm­reflexionen auf Nachbarschaft berücksichtigenBauherr muss auf Belange von Nachbarnn Rücksicht nehmen

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass sich die Eigentümer eines an einer Eisen­bahn­strecke stehenden Wohngebäudes dagegen wehren können, dass sich Bahnlärm von einem hinzutretenden Gebäudekomplex auf die bahnabgewandte Rückseite ihres Hauses bricht.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines Wohnhauses an einer stark befahrenen Eisen­bahn­strecke in Wunstorf. In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft soll die neue Kinder- und Jugend­psych­iatrie der KRH Psychiatrie GmbH entstehen. Die von der Stadt Wunstorf erteilte Baugenehmigung gestattet zu diesem Zweck die Errichtung eines sogenannten Gebäuderiegels. Die Antragsteller wandten sich gegen diese Baugenehmigung und beantragten bei dem Verwal­tungs­gericht Hannover die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie befürchteten eine Zunahme der Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch die Refle­xi­ons­wir­kungen des Gebäuderiegels. Das Verwal­tungs­gericht Hannover lehnte ihren Eilantrag ab.

Der dagegen eingelegten Beschwerde der Antragsteller gab das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr statt. Anders als das Verwal­tungs­gericht Hannover, das sich auf die bislang möglicherweise einhellige Meinung von Obergerichten gestützt hatte, bejaht das Oberver­wal­tungs­gericht die Möglichkeit eines Nachbarn, sich gegen eine Baugenehmigung mit dem Argument zu wenden, das genehmigte Vorhaben rufe Verkehrs­lärm­re­fle­xionen hervor. Zwar sei nach den Gutachten nicht ganz geklärt, ob die Refle­xi­ons­wir­kungen sogar zu einer Lärmgesamt-Dauerbelastung von nachts mehr als 60 dB führen würden; das markiere die Schwelle zur Gesund­heits­ge­fährdung. Selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte der Bauherr auf die Belange der Nachbarn Rücksicht nehmen müssen, denn mit dem Vorhaben würde die letzte halbwegs lärmfreie Seite des Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen. In Betracht käme die Aufbringung eines schall­schlu­ckenden offenporigen Putzes oder die Verwendung einer Holzlattung, die mit lärmdämmenden Materialien hinterfüttert sei. Solche Maßnahmen habe der Bauherr nicht vorgesehen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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