18.10.2024
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Dokument-Nr. 21962

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Urteil04.12.2015Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht1 LC 178/14
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil15.10.2014, 4 A 10871/14
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil04.12.2015

Alte Fahrgeschäfte müssen aktuellen Sicherheits-DIN-Normen entsprechenFest installierte Achterbahnen kann keinen Bestandsschutz beanspruchen

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass alte Fahrgeschäfte dem aktuellen Recht entsprechen müssen.

In dem zugrunde liegenden Verfahren wandte sich der Betreiber einer Achterbahn („Black Hole") dagegen, dass der beklagte TÜV-Nord sein Mitte der 1980er Jahre in Dienst gestelltes Fahrgeschäft künftig an der aktuellen DIN EN 13814 misst. Die Nieder­säch­sische Bauordnung sieht für Achterbahnen die Erteilung von Ausfüh­rungs­ge­neh­mi­gungen vor, die jeweils befristet erteilt und verlängert werden. Bislang geschah dies unter Zugrundelegung der DIN 4112. Im Jahr 2014 verlängerte der TÜV-Nord die Genehmigung mit der Bedingung, die Ausfüh­rungs­ge­neh­migung könne nur verlängert werden, wenn die Achterbahn den Anforderungen der DIN EN 13814 genüge. Sie enthält gegenüber der DIN 4112 erhöhte Sicher­heits­an­for­de­rungen. Das Nieder­säch­sische Sozial­mi­nis­terium hatte die DIN EN 13814 im September 2012 in die Liste der verbindlichen Technischen Baubestimmungen aufgenommen. Im Dezember 2013 bestimmte es, auch alte Fahrgeschäfte sollten daran zu messen sein.

Neue Sicher­heits­an­for­de­rungen stehen im Allgemeinen nicht außer Verhältnis zu den Kosten

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hatte der Klage stattgegeben. Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung nunmehr geändert. Echten Bestandsschutz könne die Achterbahn nicht beanspruchen. Das Nieder­säch­sische Sozial­mi­nis­terium habe seine Befugnisse nicht überschritten, als es die DIN EN 13814 als Technische Baubestimmung übernommen habe. Die neuen Sicher­heits­an­for­de­rungen stünden im Allgemeinen nicht außer Verhältnis zu den Kosten, die ihre Befolgung den Betreibern der Alt-Anlagen verursache. EU-Recht, namentlich die Dienst­leis­tungs­freiheit stehe dem nicht entgegen. Es sei nicht sachwidrig, fest installierte Achterbahnen anders zu behandeln als solche, die immer wieder auf- und abgebaut würden. Diese Grundsätze sagten noch nichts darüber aus, ob die Kosten einer eventuellen Nachrüstung dem Kläger finanziell zugemutet werden können. Dazu müsse er erst einmal einen (Vor-)Prüfbericht vorlegen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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