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Dokument-Nr. 16343

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil24.07.2013

Abstellplatz für Wohnmobile in Dorfgebiet unzulässigVorhaben weder als Beherbergungs­betrieb noch als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Dorfgebiet geneh­mi­gungsfähig

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die bau­planungs­rechtliche Zulässigkeit eines Stellplatzes für acht Wohnmobile in einem Dorfgebiet verneint.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls möchte in einem als Dorfgebiet anzusehenden Ortsteil der Stadt Hitzacker einen Stellplatz für acht Wohnmobile mit einigen Fremdenzimmern, Wellnessbereich und Brötchenservice betreiben. Eine entsprechende Bauvoranfrage lehnte der Landkreis Lüchow-Dannenberg ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht Lüneburg abgewiesen.

Errichtung von Campingplätzen oder Wohnmo­bil­stell­plätzen ist mit ausschließender Wirkung speziellen Camping­platz­ge­bieten zugewiesen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidung bestätigt. Das Vorhaben ist weder als Beher­ber­gungs­betrieb noch als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Dorfgebiet zulässig. Vielmehr ist die Errichtung von Campingplätzen, zu denen der Wohnmo­bil­stellplatz des Klägers zählt, in § 10 der Baunut­zungs­ver­ordnung im Normalfall mit ausschließender Wirkung speziellen Camping­platz­ge­bieten zugewiesen. Besonderheiten, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen, weist der vorliegende Fall nicht auf. Der Einwand des Klägers, auch die Stadt Hitzacker betreibe einen Wohnmo­bil­stellplatz außerhalb eines Camping­platz­ge­bietes, drang nicht durch - Selbst wenn dieser Stellplatz baurechtswidrig wäre, folgt daraus noch kein Geneh­mi­gungs­an­spruch des Klägers.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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