Dokument-Nr. 16343
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil24.07.2013
Abstellplatz für Wohnmobile in Dorfgebiet unzulässigVorhaben weder als Beherbergungsbetrieb noch als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Dorfgebiet genehmigungsfähig
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Stellplatzes für acht Wohnmobile in einem Dorfgebiet verneint.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls möchte in einem als Dorfgebiet anzusehenden Ortsteil der Stadt Hitzacker einen Stellplatz für acht Wohnmobile mit einigen Fremdenzimmern, Wellnessbereich und Brötchenservice betreiben. Eine entsprechende Bauvoranfrage lehnte der Landkreis Lüchow-Dannenberg ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Lüneburg abgewiesen.
Errichtung von Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen ist mit ausschließender Wirkung speziellen Campingplatzgebieten zugewiesen
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Das Vorhaben ist weder als Beherbergungsbetrieb noch als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Dorfgebiet zulässig. Vielmehr ist die Errichtung von Campingplätzen, zu denen der Wohnmobilstellplatz des Klägers zählt, in § 10 der Baunutzungsverordnung im Normalfall mit ausschließender Wirkung speziellen Campingplatzgebieten zugewiesen. Besonderheiten, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen, weist der vorliegende Fall nicht auf. Der Einwand des Klägers, auch die Stadt Hitzacker betreibe einen Wohnmobilstellplatz außerhalb eines Campingplatzgebietes, drang nicht durch - Selbst wenn dieser Stellplatz baurechtswidrig wäre, folgt daraus noch kein Genehmigungsanspruch des Klägers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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