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18.01.2025  
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Landgericht Frankenthal Urteil05.06.2020

LG Frankenthal: Für Radfahrer gilt beim Überholen von Pferden eine besondere Sorgfalts­pflichtVerstoß gegen die Vorschrift der Straßen­verkehrsordnung zum Überholgen begründet Mithaftung des Radfahrers

Das Landgerichts Frankenthal hat entschieden, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr beim Überholen einen Sicher­heits­abstand von mindestens eineinhalb bis 2 Meter einhalten müssen, der sich an der besonderen Gefährlichkeit im konkreten Fall orientiert.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg zwei Pferde überholen. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, trifft den Radfahrer nach dem Urteil eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. Ihm wurde u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.

Mitverschulden des Radfahrers wegen nicht Einhaltung des Sicher­heits­ab­stands beim Überholen

Das Gericht stellte in der Entscheidung zunächst fest, dass für die Halterin eines Pferdes eine sogenannte Tierhal­ter­haftung besteht. Hiernach hat ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird. Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich - wie hier - verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvor­her­ge­sehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicher­heits­abstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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