21.11.2024
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Dokument-Nr. 30189

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Landgericht Frankenthal Urteil24.04.2021

Falsch verstandene Tierliebe kann zur Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft führenLG Frankenthal bejaht Unterlassungs­anspruch

Mit Erfolg hat sich ein Ehepaar aus Altrip vor dem Landgericht dagegen gewehrt, dass ihre Nachbarin Tauben und sonstige Vögel mit Brotstücken und anderen Lebensmitteln füttert. Nach dem Urteil der Berufungskammer hat die Frau künftig die Fütterung zu unterlassen, damit es nicht zu Beein­träch­ti­gungen des Nachba­r­grund­stücks kommt. Hält sie sich nicht daran, muss sie mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft rechnen. Das LG hat damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen abgeändert, das die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte.

Zur Überzeugung des LG steht fest, dass die verklagte Nachbarin immer wieder größere Mengen an Brot und sonstigen Lebensmitteln auf ein Garagendach geworfen hat und hierdurch Tauben und andere Vögel angelockt wurden. Die Tiere verschleppten das Brot unter anderem auch auf die Nachba­r­grund­stücke. Das klagende Ehepaar hat erfolgreich geltend gemacht, dass es dadurch zur Verschmutzung ihres Grundstücks komme. Vor allem aber seien ihre im Garten lebenden Schildkröten gefährdet, denn diese würden krank, wenn sie das ausgelegte Brot fressen.

AG weist Klage ab

Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Klage noch abgewiesen, obwohl auch er davon überzeugt war, dass es in der Vergangenheit zu den intensiven Fütterungen gekommen war. Da dies aber längere Zeit zurückliege, stehe nicht fest, dass in Zukunft weitere derartige Beein­träch­ti­gungen zu befürchten seien.

Landgericht sieht Wieder­ho­lungs­gefahr

Das Landgericht geht allerdings davon aus, dass eine solche Wieder­ho­lungs­gefahr durchaus besteht. Denn die Frau habe selbst in der Berufungs­instanz noch geleugnet, dass sie große Mengen an Brot gefüttert habe, was aber von Zeugen eindeutig bestätigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs lasse dieses Bestreiten befürchten, dass sich die Störung in der Zukunft wiederholen könne. Die Androhung erheblicher Konsequenzen sei erforderlich, damit die Frau künftig ihre falsch verstandene Tierliebe aufgebe.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/aw)

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