18.10.2024
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Dokument-Nr. 30834

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Landgericht Frankenthal Urteil11.08.2021

Herüber­wachsende Baumwurzeln dürfen zurück­ge­schnitten werdenRückschnitt der Baumwurzeln vom Selbst­hil­ferecht nach § 910 BGB gedeckt

Wachsen Baumwurzeln auf das Grundstück des Nachbarn herüber und beeinträchtigen dadurch die Nutzbarkeit des Grundstücks, dürfen diese Wurzeln im Wege der Selbsthilfe vom Nachbarn auch dann beseitigt werden, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht. Dies hat die Berufungskammer des Landgerichts entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs zu herüber­wach­senden Zweigen auch auf Baumwurzeln angewendet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann aus Grünstadt wollte u. a. die gerichtliche Erlaubnis erhalten, Baumwurzeln beseitigen zu dürfen, die vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück herüberwuchsen. Er argumentierte: Seine Nachbarn, ein Ehepaar, müssten das Abschneiden dulden, da die Nutzbarkeit seines Gartens (z.B. beim Rasenmähen) durch die aus der Erde heraus­wach­senden Wurzeln beeinträchtigt sei. Das Ehepaar wehrte sich gegen die Duldungspflicht, da das Zurückschneiden der Wurzeln ihrer Meinung nach den biologischen Tod der Fichte bedeuten würde. Das Amtsgericht gab dem Mann in erster Instanz Recht.

LG: Nachbarn müssen Rückschnitt der Wurzeln ihres Baumes zu dulden

Das LG hat das Urteil des Amtsgerichts insoweit bestätigt, als die Nachbarn den Rückschnitt der Wurzeln ihres Baumes zu dulden haben. Die Kammer betonte in der Urteils­be­gründung, dass primär die Baumeigentümer dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu herüber­wach­senden Wurzeln komme. Wenn diese ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt nicht nachkämen, könne der Nachbar unter Beachtung natur­schutz­recht­licher Vorgaben selbst zur Tat schreiten und im Wege der Selbsthilfe die auf seinem Grundstück befindlichen Wurzeln beseitigen.

Selbst­hil­ferecht auch bei möglichem Absterben des Baumes

Hierbei sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs auch nicht entscheidend, ob der Baum dadurch absterben könne. Denn das in § 910 BGB geregelte Selbsthilferecht solle eine einfache Hilfe bieten und nicht auf Verhält­nis­mä­ßigkeit und Zumutbarkeit geprüft werden. Die Baumeigentümer müssen nach dem Berufungsurteil jedoch nur die Beseitigung der Wurzeln akzeptieren, die den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigen. Dies sei, so die Kammer, jedenfalls dann der Fall, wenn die Wurzeln beim Rasenmähen stören und es zu Beschädigungen am Rasenmäher kommen könne.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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