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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23321

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Urteil07.08.2014Landgericht Dessau-Roßlau5 S 201/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 34Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 34
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Dessau-Roßlau, Urteil27.08.2013
ergänzende Informationen

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil07.08.2014

Haft­pflicht­versicherung haftet für durch Verkehrsunfall beschädigte persönliche Sachen eines Lkw-FahrersKein Haftungs­aus­schluss gemäß § 8 Nr. 3 StVG

Werden persönliche Sachen eines Lkw-Fahrers durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall beschädigt, so muss dafür die Haft­pflicht­versicherung des Fahrzeughalters aufkommen. Die Haftung ist nicht gemäß § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen, wonach eine Haftung für vom Fahrzeug beförderte Sachen nicht besteht. Dies hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 fuhr ein Lkw-Fahrer auf einer Autobahn auf ein Stauende auf, wodurch der Lkw völlig ausbrannte. Ein Arbeitskollege, der normalerweise mit dem Lkw fuhr, hatte in dem Fahrzeug mit Einverständnis des Arbeitgebers einige persönliche Gegenstände gelagert. Da diese durch den Verkehrsunfall zerstört wurden, beanspruchte er die Haftpflicht­ver­si­cherung seines Arbeitgebers. Diese lehnte jedoch jegliche Leistung ab, so dass der Arbeitnehmer Klage erhob.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Zwar hafte nach § 7 StVG der Halter eines Fahrzeugs und somit seine Haftpflicht­ver­si­cherung verschul­den­su­n­ab­hängig für die Beschädigung einer Sache. Jedoch sei die Haftung gemäß § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen gewesen, da die Gegenstände des Arbeitnehmers durch das Fahrzeug befördert worden seien. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch gegen Haftpflicht­ver­si­cherung

Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Arbeitnehmer habe gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der zerstörten Sachen zugestanden. Diese Ersatzpflicht sei nicht gemäß § 8 Nr. 3 StVG ausgeschlossen gewesen.

Kein Haftungs­aus­schluss gemäß § 8 Nr. 3 StVG

Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 3 StVG habe nicht gegriffen, so das Landgericht, weil es sich bei den Sachen des Arbeitnehmers nicht um solche gehandelt haben, die durch den verunfallten Lkw befördert worden seien. Unter Beförderung verstehe man ein zielgerichtetes Handeln. Dieses Handeln müsse darauf abzielen, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken. Der Einsatz des Fahrzeugs müsse gerade darauf abzielen, die später beschädigte Sache an einen anderen Ort zu bringen. Die Beförderung bedeute daher eine "Mitnahme Zwecks Verbringung an einen anderen Ort". So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

Keine Beförderung der zerstörten Sachen des Arbeitnehmers

Bei der Fahrt des Lkw sei es nach Auffassung des Landgerichts ersichtlich nicht darum gegangen, die Sachen des Arbeitnehmers an einen anderen Ort zu verbringen, weil sie dort vorübergehend oder auf Dauer verbleiben sollten. Vielmehr haben sich die Sachen allein aus Gründen der Bequemlichkeit im Lkw befunden.

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)

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