21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34101

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Urteil13.02.2024Landgericht Berlin II67 S 250/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 349Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 349
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil20.08.2023, 17 C 28/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Urteil13.02.2024

Mietminderung: Gericht muss Vortrag zur möglichen touristischen Nutzung einer Nachbarwohnung nachgehenAnforderungen zum Sachvortrag zu behaupteten Mietmängeln dürfen nicht überspannt werden

Begründet ein Wohnungsmieter eine Mietminderung mit dem Vorliegen von Beein­träch­ti­gungen wegen der touristischen Nutzung von Nachba­r­woh­nungen, so muss das Gericht dem durch eine Beweisaufnahme nachgehen. An dem Sachvortrag zum Vorliegen von Mietmängeln sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung in Berlin seine Miete. Zur Begründung trug er vor, dass es wegen der touristischen Nutzung mehrerer Nachba­r­woh­nungen zu Beein­träch­ti­gungen komme. Die Vermieterin stritt den Vortrag des Mieters ab und kündigte das Mietver­hält­nisses wegen Zahlungsverzugs. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Räumungsklage statt. Seiner Auffassung nach sei der Vortrag des Mieters zu den angeblichen Beein­träch­ti­gungen durch die touristische Nutzung der Nachba­r­woh­nungen nicht ausreichend substantiiert. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Mieters.

Landgericht verpflichtet Amtsgericht zur Durchführung einer Beweisaufnahme

Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten des Mieters. Es hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht habe es trotz ausreichenden Sachvortrags des Mieters verfah­rens­feh­lerhaft unterlassen, Beweis über die behaupteten Beein­träch­ti­gungen durch die touristische Nutzung der benachbarten Wohnung zu erheben. Die Anforderungen an den Sachvortrag des Mieters zum Vorliegen von ihm behaupteter Mängel dürfe nicht überspannt werden.

Berück­sich­tigung möglicher Gewähr­leis­tungs­ansprüche

Das Amtsgericht habe abhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme zu berücksichtigen, so das Landgericht weiter, dass Mängel an der Mietsache nicht nur eine Mietminderung rechtfertigen, sondern auch zur Zurückbehaltung des Mietzinses berechtigen. Zudem habe es zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen gewährleistungs- und kündi­gungs­recht­lichen Folgen sich aus einer etwaigen touristischen Nutzung der benachbarten Wohnungen ergeben.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)

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