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- GE 2024, 349Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 349
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil20.08.2023, 17 C 28/23
Landgericht Berlin II Urteil13.02.2024
Mietminderung: Gericht muss Vortrag zur möglichen touristischen Nutzung einer Nachbarwohnung nachgehenAnforderungen zum Sachvortrag zu behaupteten Mietmängeln dürfen nicht überspannt werden
Begründet ein Wohnungsmieter eine Mietminderung mit dem Vorliegen von Beeinträchtigungen wegen der touristischen Nutzung von Nachbarwohnungen, so muss das Gericht dem durch eine Beweisaufnahme nachgehen. An dem Sachvortrag zum Vorliegen von Mietmängeln sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung in Berlin seine Miete. Zur Begründung trug er vor, dass es wegen der touristischen Nutzung mehrerer Nachbarwohnungen zu Beeinträchtigungen komme. Die Vermieterin stritt den Vortrag des Mieters ab und kündigte das Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Da sich der Mieter weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Amtsgericht gab Räumungsklage statt
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Räumungsklage statt. Seiner Auffassung nach sei der Vortrag des Mieters zu den angeblichen Beeinträchtigungen durch die touristische Nutzung der Nachbarwohnungen nicht ausreichend substantiiert. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Mieters.
Landgericht verpflichtet Amtsgericht zur Durchführung einer Beweisaufnahme
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten des Mieters. Es hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht habe es trotz ausreichenden Sachvortrags des Mieters verfahrensfehlerhaft unterlassen, Beweis über die behaupteten Beeinträchtigungen durch die touristische Nutzung der benachbarten Wohnung zu erheben. Die Anforderungen an den Sachvortrag des Mieters zum Vorliegen von ihm behaupteter Mängel dürfe nicht überspannt werden.
Berücksichtigung möglicher Gewährleistungsansprüche
Das Amtsgericht habe abhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme zu berücksichtigen, so das Landgericht weiter, dass Mängel an der Mietsache nicht nur eine Mietminderung rechtfertigen, sondern auch zur Zurückbehaltung des Mietzinses berechtigen. Zudem habe es zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen gewährleistungs- und kündigungsrechtlichen Folgen sich aus einer etwaigen touristischen Nutzung der benachbarten Wohnungen ergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)
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