12.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34596

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Urteil28.02.2024Landgericht Berlin II66 S 178/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 671Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 671
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil03.06.2022, 14 C 96/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin II Urteil28.02.2024

Vorgetäuschter Eigenbedarf: Früherer Mieter hat Auskunfts­an­spruch über Höhe der NachmieteMöglicher Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses

Im Falle eines durch den Vermieter vorgetäuschten Eigenbedarfs steht dem früheren Mieter gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Nachmiete zu. Denn dem früheren Mieter kann ein Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses gemäß § 285 BGB zustehen. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 erhielt der Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieter begründeten diese damit, dass ihre Tochter in die Wohnung einziehen wolle. Nach einem Räumungsprozess erhielten die Vermieter im November 2018 die Wohnung. Nachfolgend zog die Tochter aber nicht in die Wohnung. Vielmehr wurde im November 2021 mit anderen Personen ein Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen. Der frühere Mieter klagte nunmehr unter anderem auf Auskunft über die Höhe der Miete.

Amtsgericht wies Auskunftsklage ab

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg wies die Auskunftsklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Kenntnis über die Höhe der aktuellen Miete zur Geltendmachung eines etwaigen Schaden­s­er­satzes gänzlich irrelevant. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht Anspruch auf Auskunft über Höhe der Nachmiete

Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Nachmiete zu. Denn könne der Anspruch des früheren Mieters auf Wieder­ein­räumung der Besitz- und Mietrechte an der Wohnung nicht mehr erfüllt werden, könne ihm gemäß § 285 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses durch die laufende aktuelle Miete zustehen. Zur Bezifferung dieses Anspruchs sei die Kenntnis über die aktuelle Miete erforderlich.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 671/rb)

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