04.12.2024
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Dokument-Nr. 34610

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Urteil29.08.2024Landgericht Berlin II52 O 254/23
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Landgericht Berlin II Urteil29.08.2024

Unternehmen müssen Informationen zur Echtheit von (Sterne-)Bewertungen machenApple muss fehlende Prüfung von Bewertungen im App Store transparent machen

Apple muss besser darüber aufklären, dass Sterne­be­wer­tungen im App Store nicht auf ihre Echtheit geprüft werden. Der entsprechende Hinweis in den Nutzungs­be­din­gungen des Anbieters reichte nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht aus. Zuvor hatte der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband (vzbv) eine Klage eingereicht.

Der Hintergrund der Entscheidung ist, dass Anbieter gesetzlich verpflichtet sind darüber zu informieren, ob und wie sie die Echtheit von (Sterne-)Bewertungen prüfen.

Intransparente Sternebewertung

Im App Store der Apple Distribution International Ltd. enthält die Beschreibung der Apps auch die im Online-Handel üblichen Sterne­be­wer­tungen sowie Rezensionen von Nutzern. Angezeigt werden unter anderem der Durch­schnittswert und die Verteilung der Bewertungen. Doch eine wichtige Information fehlt bei den Sterne­be­wer­tungen: Apple prüft nicht, ob die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Anwendung tatsächlich genutzt haben. Das steht lediglich in einem Hinweis in den Nutzungs­be­din­gungen des Anbieters - unter der Überschrift "Deine Beiträge zu unseren Diensten".

Pflich­t­in­for­mation muss klar erkennbar sein

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Sternebewertung im App Store ohne diese Klarstellung irreführend ist. Seit 28. Mai 2022 sind Anbieter verpflichtet, darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich genutzt oder gekauft haben. Dadurch sollen Verbraucher besser vor gefälschten Nutzer­be­wer­tungen geschützt werden. Außerdem sollen sie besser in die Lage versetzt werden, auf der Basis echter Bewertungen und Empfehlungen eine informierte Kaufent­scheidung zu treffen. Die gesetzliche Infor­ma­ti­o­ns­pflicht habe Apple nicht erfüllt, entschied das Gericht. Es reiche nicht aus, über die fehlende Prüfung in den Nutzungs­be­din­gungen zu informieren. Das Gericht stellte klar, dass es Verbrauchern nicht zuzumuten sei, in den Geschäfts­be­din­gungen nach wesentlichen Informationen zu suchen. Zudem würden Verbraucher nicht damit rechnen, dass sich so ein Hinweis unter der Überschrift "Deine Beiträge zu unseren Diensten" befinden könnte.

Quelle: Verbraucherzentrale, Landgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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