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Dokument-Nr. 35304

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Landgericht Berlin II Urteil18.02.2025

Energie­be­ra­tungsfirma muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen

Das Landgericht Berlin II hat eine Energie­be­ra­tungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 € wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger – ein Verbraucher – Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärme­durch­gangs­ko­ef­fi­zienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien.

Der Kläger hatte die Beklagte mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfa­mi­li­en­hauses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Beklagten beantragte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle Förder­leis­tungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwen­dungs­be­scheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanie­rungs­maß­nahmen ein und schicke sie der Beklagten, die diese nicht beanstandete.

Für den Verwen­dungs­nachweis der Fördermittel gab der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wärme­durch­gangs­ko­ef­fi­zienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten – für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von ,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflä­chen­fenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass die technischen Minde­st­an­for­de­rungen bei der Sanierung nicht erreicht seien und hob den Förderbescheid teilweise auf. Die BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von ,14 und an Fenstern von ,95 bzw. 1, bei Dachflä­chen­fenstern.

Das Gericht sprach dem Kläger nun Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Kläger vorgelegten Angebote auf ihre Förde­rungs­fä­higkeit prüfen müssen. Der Verweis der Beklagten, der Kläger hätte sich selbst über die förde­rungs­re­le­vanten Wärme­durch­gangs­ko­ef­fi­zienten informieren können, führe ihr Leistungs­angebot ad absurdum. Es sei gerade ihre Haupt­leis­tungs­pflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Rechtsirrig habe sie in E-Mails an den Kläger auf das Gebäu­de­ener­gie­gesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (pm/pt)

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