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Dokument-Nr. 35115

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Landgericht Berlin II Urteil25.03.2025

Google verstieß mit unzulässiger Vereinfachung bei Konto-Registrierung gegen DatenschutzWeder die Express-Perso­na­li­sierung noch die manuelle Perso­na­li­sierung entsprachen der Daten­schutz­grund­ver­ordnung

Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwil­li­gungs­er­klärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) und war unwirksam. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.

Google bietet mehr als 70 Dienste an, unter anderem die Google-Suche und YouTube. Im Rahmen der Konto­re­gis­trierung wollte sich Google für alle Dienste die Einwilligung einholen, unter anderem sogenannte „Web- & App-Aktivitäten“ zu speichern. Dies umfasste alle Nutzerak­ti­vitäten auf Google-Websites, in Google-Apps, in Google-Diensten, bei den Suchanfragen, bei der Interaktion mit Google-Partnern, zum eigenen Standort, bei der Sprache.

Zudem sollte auch die Speicherung der auf YouTube angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur perso­na­li­sierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.

Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Daten­ver­a­r­beitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. Das betraf die Express-Perso­na­li­sierung genauso wie die manuelle Perso­na­li­sierung.

Bei der Express-Perso­na­li­sierung mussten Nutzer:innen entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Perso­na­li­sierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.

Verstoß gegen Daten­schutz­grund­ver­ordnung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Einwil­li­gungs­er­klärung unwirksam war und gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieß. Danach müsse die Einwilligung in die Nutzung perso­nen­be­zogener Daten freiwillig sein. An der Freiwilligkeit fehle es jedenfalls, weil die Daten­ver­a­r­beitung perso­nen­be­zogener Daten nicht komplett abgelehnt werden kann.

Gericht kritisiert Intransparenz

Das Gericht beanstandete außerdem die mangelhaften Informationen zur vorgesehenen Daten­ver­a­r­beitung. Es fehle schon deshalb an Transparenz, weil Google weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufkläre, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung sei den Betroffenen daher völlig unbekannt. Dass die Angabe der einzelnen Dienste aufgrund ihrer Fülle zu einer unüber­sicht­lichen Darstellung führen würde, deute „eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat.“

Voreinstellung von Speicherfristen unzulässig

Das Gericht verurteilte Google außerdem dazu, es zu unterlassen, Nutzer:innen in den Vorein­stel­lungen nicht auch eine Speicherfrist der Daten von drei Monaten anzubieten. Ein Löschen der Daten nach drei Monaten konnte von den Nutzer:innen nur nachträglich eingestellt werden. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO (sog. „privacy by default“). Die Vorschrift verlange, dass Nutzer:innen keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen.

Berufung

Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 5 U 45/24).

Quelle: Landgericht Berlin II, Verbraucherzentrale, ra-online (pm/pt)

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