Landgericht Berlin II Urteil25.03.2025
Google verstieß mit unzulässiger Vereinfachung bei Konto-Registrierung gegen DatenschutzWeder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung entsprachen der Datenschutzgrundverordnung
Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war unwirksam. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.
Google bietet mehr als 70 Dienste an, unter anderem die Google-Suche und YouTube. Im Rahmen der Kontoregistrierung wollte sich Google für alle Dienste die Einwilligung einholen, unter anderem sogenannte „Web- & App-Aktivitäten“ zu speichern. Dies umfasste alle Nutzeraktivitäten auf Google-Websites, in Google-Apps, in Google-Diensten, bei den Suchanfragen, bei der Interaktion mit Google-Partnern, zum eigenen Standort, bei der Sprache.
Zudem sollte auch die Speicherung der auf YouTube angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur personalisierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.
Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. Das betraf die Express-Personalisierung genauso wie die manuelle Personalisierung.
Bei der Express-Personalisierung mussten Nutzer:innen entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Personalisierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.
Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Einwilligungserklärung unwirksam war und gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieß. Danach müsse die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten freiwillig sein. An der Freiwilligkeit fehle es jedenfalls, weil die Datenverarbeitung personenbezogener Daten nicht komplett abgelehnt werden kann.
Gericht kritisiert Intransparenz
Das Gericht beanstandete außerdem die mangelhaften Informationen zur vorgesehenen Datenverarbeitung. Es fehle schon deshalb an Transparenz, weil Google weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufkläre, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung sei den Betroffenen daher völlig unbekannt. Dass die Angabe der einzelnen Dienste aufgrund ihrer Fülle zu einer unübersichtlichen Darstellung führen würde, deute „eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat.“
Voreinstellung von Speicherfristen unzulässig
Das Gericht verurteilte Google außerdem dazu, es zu unterlassen, Nutzer:innen in den Voreinstellungen nicht auch eine Speicherfrist der Daten von drei Monaten anzubieten. Ein Löschen der Daten nach drei Monaten konnte von den Nutzer:innen nur nachträglich eingestellt werden. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO (sog. „privacy by default“). Die Vorschrift verlange, dass Nutzer:innen keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen.
Berufung
Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 5 U 45/24).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2025
Quelle: Landgericht Berlin II, Verbraucherzentrale, ra-online (pm/pt)