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Landessozialgericht München Beschluss09.01.2025

Kein pauschaler Anspruch eines sehbehinderten Verfahrens­beteiligten an barrierefreier Zugäng­lich­machung der Verfah­rens­do­kumenteBei Übersicht­lichkeit des Streitstoffs ist Vermittlung durch Rechtsanwalt ausreichend

Für einen sehbehinderten Verfahrens­beteiligten besteht kein pauschaler Anspruch auf barrierefreie Zugäng­lich­machung der Verfah­rens­do­kumente gemäß § 191 a Abs. 1 GVG. Ist der Streitstoff nämlich übersichtlich, ist die Vermittlung durch den Rechtsanwalt ausreichend. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Beschwer­de­ver­fahrens vor dem Landes­o­zi­al­gericht München beantragte die anwaltlich vertretene Beschwer­de­führerin die Zugäng­lich­machung der Verfah­rens­do­kumente in Audioform. Sie führte an, sehbehindert zu sein.

Kein Anspruch auf Zugäng­lich­machung der Verfah­rens­do­kumente in Audioform

Das Landes­so­zi­al­gericht entschied gegen die Beschwer­de­führerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zugäng­lich­machung der Verfah­rens­do­kumente in Audioform zu. Zwar könne sich ein solcher Anspruch aus § 191 a Abs. 1 GVG ergeben. Ist der Streitstoff jedoch übersichtlich und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Vermittlung durch den Bevoll­mäch­tigten hinter einer unmittelbaren Zugäng­lich­machung zurückbleibt, sei der sehbehinderte Beteiligte auf die Vermittlung durch seinen Rechtsanwalt zu verweisen.

Konkretisierung des Anspruchs auf barrierefreie Zugäng­lich­machung

Der Anspruch auf barrierefreie Zugäng­lich­machung gemäß § 191 a Abs. 1 GVG werde durch § 4 Abs. 1 ZMV konkretisiert, so das Landes­so­zi­al­gericht. Danach bestehe der Anspruch nur, "soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen."

Zusätzlicher Zeitaufwand zur Erstellung der Audio-CD

Zudem sei nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelt. Der zusätzliche Zeitaufwand für die Erstellung der Audio-CD stehe im Konflikt mit der Eilbe­dürf­tigkeit des Verfahrens.

Quelle: Landessozialgericht München, ra-online (vt/rb)

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