22.11.2024
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Dokument-Nr. 30761

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Urteil17.05.2021Landessozialgericht EssenL 9 SO 271/19
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Landessozialgericht Essen Urteil17.05.2021

Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähigPetö-Therapie keine rein medizinische Therapie - pädagogischer Ansatz steht im Vordergrund

Einglie­de­rungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö kann beansprucht werden, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt ist. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Essen entschieden.

Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer unvollständigen Lähmung aller Extremitäten, einer Sprachstörung, Intel­li­genz­min­derung sowie Epilepsie. Sie besucht eine Förderschule mit Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Seit 2015 nahm sie an Blocktherapien in einem Zentrum für konduktive Therapie nach Petö teil. Nachdem der Rhein-Kreis Neuss als beklagter SGB XII-Träger die Kosten zunächst getragen hatte, lehnte er die weitere Kostenübernahme ab (rund 2.000 Euro). Das SG Düsseldorf gab dem Beklagten Recht.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil nun geändert und den Beklagten verurteilt, ihr Einglie­de­rungshilfe in Form der Kosten-übernahme für den streitigen Block der konduktiven Therapie nach Petö zu bewilligen. Bei dieser handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe) und nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.

Richter: Petö-Therapie keine rein medizinische Therapie - pädagogischer Ansatz steht im Vordergrund

Aus dem "Zusam­men­fas­senden Bericht" des Unter­aus­schusses "Heil- und Hilfsmittel" des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses über die Beratungen gemäß § 138 SGB V vom 18.05.2005 ergebe sich, dass die Petö-Therapie gerade keine rein medizinische, einer physikalischen Therapie vergleichbare kranken­gym­nas­tische Leistung sei, sondern der pädagogische Ansatz im Vordergrund stehe. Die Annahme, bei der konkret im Streit stehenden Maßnahme handele es sich um eine medizinische Maßnahme, bedürfe deshalb einer besonderen Begründung im Einzelfall dahingehend, dass der ganzheitliche heilpäd­ago­gische Ansatz nicht verfolgt, sondern eine rein medizinische Behandlung durchgeführt worden sei. Hierfür spreche im Fall der Klägerin nichts. Angesichts der vorliegenden Unterlagen stehe fest, dass die Petö-Therapie im Falle der Klägerin prognostisch auch zur Verbesserung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beigetragen habe, indem sie jedenfalls zur Verbesserung der Beschu­lungs­fä­higkeit geeignet gewesen sei und ihr den Schulbesuch erleichtert habe.

Quelle: Landessozialgericht Essen, ra-online (pm/pt)

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