21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Thüringen Urteil03.05.2022

Hartnäckiger Verstoß gegen Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen rechtfertigt ordentliche KündigungKeine Notwendigkeit einer Abmahnung bei schwerem Vertrauensbruch und straf­recht­lichem Verhalten

Verstößt ein Arbeitnehmer hartnäckig gegen die Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen und begeht dadurch einen erheblichen Arbeits­zeit­betrug, so rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung. Wegen der Schwere des Vertrau­ens­bruchs und der straf­recht­lichen Relevanz des Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine in einem Jobcenter in Thüringen beschäftigte Arbeitnehmerin es unterließ ihre Raucherpausen abzustempeln, wurde ihr im Februar 2019 gekündigt. Allein im Januar 2019 wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst. Das Arbeitsgericht Suhl wies die von der Arbeitnehmerin erhobenen Kündi­gungs­schutzklage ab. Die Kündigung sei seiner Auffassung nach als ordentliche Kündigung wirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Arbeitnehmerin.

Ordentliche Kündigung wegen Arbeits­zeit­ma­ni­pu­lation

Das Landes­a­r­beits­gericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgericht. Die Kündigung sei als verhal­tens­be­dingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumen­ta­ti­o­ns­pflicht und daraus folgenden Arbeits­zeit­betrugs gerechtfertigt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin habe einen schweren Vertrauensbruch dargestellt und sei strafrechtlich relevant.

Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung

Eine vorherige Abmahnung sei nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der Schwere des Vertrau­ens­bruchs und der straf­recht­lichen Relevanz des Verhaltens habe die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin ihr Fehlverhalten hinnehmen und es nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen würde. In einem solchen Fall sei eine Abmahnung entbehrlich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

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