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Dokument-Nr. 17148

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Landesarbeitsgericht Mainz Urteil19.08.2011

Kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem UnternehmenLeistung sollte zu zukünftiger Betriebstreue anhalten

Dient die Zahlung von Weihnachtsgeld dazu, den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten, besteht kein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gericht Mainz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Juni 2010 endete, anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 zustand. Der Arbeitgeber zahlte in den vergangenen Jahren jeweils im November des laufenden Jahres ein Weihnachtsgeld. Seiner Ansicht nach, setze die Zahlung voraus, dass das Arbeits­ver­hältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch eine andere Meinung und erhob Klage auf Zahlung.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Mainz wies die Klage ab. Es folgte der Ansicht des Arbeitsgebers, wonach das Arbeits­ver­hältnis zum Zeitpunkt der Anspruch­s­ent­stehung (November 2010) hätte bestehen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Kein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld

Das Landes­a­r­beits­gericht Mainz bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld für 2010 zugestanden. Der Zahlungs­zeitpunkt habe dafür gesprochen, dass sich der Arbeitnehmer im November des jeweiligen Jahres noch in einem ungekündigten Arbeits­ver­hältnis befinden musste. Denn durch die Zahlung haben anstehende Mehrauf­wen­dungen des Arbeitnehmers belohnt werden sollen. Zudem habe die Leistung dazu gedient, den Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Daher sei der Anspruch erst im November des jeweiligen Jahres als Vollanspruch entstanden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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