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Dokument-Nr. 3081

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Beschluss03.01.2006Landessozialgericht Sachsen-AnhaltL 8 B 11/05 AY ER
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss03.01.2006

Asylbewerber müssen Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Sorgerechts erstattet werdenBesonderes Bedürfnis des Kindes muss berücksichtigt werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren darüber entschieden, ob ein Asylbewerber über die ihm zustehenden Geldleistungen hinaus einen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Kind haben kann.

Die Geldleistungen für Asylbewerber liegen noch erheblich unter dem Arbeits­lo­sengeld II. Allerdings können ausnahmsweise weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie unerlässlich sind.

Der Antragsteller ist Vater eines Kindes, das mit seiner Mutter ca. 100 Kilometer entfernt von dem ihm durch die Auslän­der­behörde zugewiesenen Wohnort lebt. Er hat einen Antrag auf Verlegung seines Wohnsitzes gestellt, um das Sorgerecht wahrnehmen zu können. Dieser Antrag ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts noch nicht genehmigt gewesen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Wohnsitz­ver­legung eine Zugfahrt pro Monat zugesprochen. Dabei sind die Kosten für ein so genanntes "Sachsen-Anhalt-Ticket" erstat­tungsfähig, wenn ein entwerteter Fahrschein vorgelegt wird. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung des elterlichen Sorgerechtes ein besonderes Bedürfnis des Kindes darstellt und unter dem Schutz von Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz steht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt vom 20.01.2006

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