21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil17.04.2008

Trunken­heitsfahrt: Keine Anerkennung als ArbeitsunfallWitwe scheitert mit Klage gegen Berufs­ge­nos­sen­schaft

Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit infolge alkohol­be­dingter Fahrun­tüch­tigkeit einen Verkehrsunfall, scheiden Ansprüche gegen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung aus. Dabei muss die Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration - anders als im Strafverfahren - nicht unbedingt durch ein standa­r­di­siertes Verfahren bewiesen sein.

Der Versicherte war frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit kurz hinter seinem Wohnort in einer Linkskurve geradeaus gefahren und gegen einen Baum geprallt. Die Polizisten am Unfallort bemerkten Alkoholgeruch sowie eine geleerte Schnapsflasche im Fahrerraum. Eine in der Notfallambulanz des Krankenhauses entnommene Blutprobe ergab eine erhebliche Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration. Wegen der Notoperation wurden keine weiteren Blutentnahmen durchgeführt. Der Versicherte verstarb infolge der Verletzungen einige Wochen darauf. Die Berufsgenossenschaft lehnte Ansprüche der Witwe des Versicherten ab, da dieser alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen sei.

Gericht: Unfall ist im Ergebnis auf Alkohol zurückzuführen

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der Witwe letzt­in­sta­nzlich abgewiesen. Zwar erlaube die Blutprobe nicht den Nachweis der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit, da sie nicht nach standa­r­di­sierten Regeln durchgeführt wurde. In Zusammenschau mit dem Unfallhergang sowie der Feststellungen der Polizisten habe jedoch zumindest relative Fahrun­tüch­tigkeit vorgelegen. Andere Unfallursachen als ein typischer alkohol­be­dingter Fahrfehler wie etwa ein technischer Defekt, Wildwechsel, Witte­rungs­ver­hältnisse oder die Beteiligung anderer Verkehrs­teil­nehmer seien nicht ersichtlich. Deshalb scheide die Anerkennung als Arbeitsunfall aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.10.2008

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