24.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil03.06.2008

Berufs­ge­nos­sen­schaft muss Arbeitsunfall bei ungeklärter Ursache entschädigen - Unklarheit darüber, ob Alkohol die alleinige Ursache für Unfall warVon S-Bahn auf dem Heimweg erfasst

Der Weg von und zur Arbeitsstätte steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Kann die Unfallursache nicht festgestellt werden, ist von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein in Frankfurt als Operator beschäftigter Versicherter war nach seiner Arbeitsschicht und dem Genuss von Alkohol auf dem Heimweg am S-Bahnhof Frankfurt/Niederrad gegen 6 Uhr vom Bahnsteig auf ein Gleis geraten. Der damals 50jährige Mann wurde von einer S-Bahn erfasst und schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie war der Ansicht, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis nicht bestanden habe. Das Verlassen des Bahnsteigs lasse sich nur als alkoholbedingte Fehlleistung erklären. Der Kläger, der sich an den Unfallhergang nicht erinnern kann, hält es hingegen für nahe liegend, gestolpert oder im Gedränge des Berufsverkehrs geschubst worden zu sein.

Alkoholgenuss lässt den Versi­che­rungs­schutz nur entfallen, wenn er die alleinige Unfallursache war

Die Darmstädter Richter gaben dem Mann aus dem Main-Kinzig-Kreis Recht und hoben das ablehnende Urteil des Sozialgerichts auf. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft trage die Beweislast dafür, dass ein Versicherter den Weg von oder zur Arbeit für eine eigen­wirt­schaftliche Tätigkeit unterbrochen hat oder nicht verkehrstüchtig war. Weshalb der Kläger vom Bahnsteig auf das Gleis geraten sei, hätten die Zeugenaussagen jedoch nicht klären können. Alkoholgenuss schließlich lasse den Versi­che­rungs­schutz nur entfallen, wenn er die alleinige Unfallursache war. Hiervon könne aufgrund der geringen Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration des Klägers nicht ausgegangen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des LSG Hessen vom 12.08.2008

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