Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil09.05.2012
Hartz IV: Leistungsempfänger kann Wohnraum nicht an sich selbst untervermietenMietvertrag können nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II kann bewohnbare Teile der von ihm angemieteten Geschäftsräume nicht an sich selbst untervermieten. Ein Vertrag kann grundsätzlich nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Bezieher von SGB II-Leistungen für seinen Gewerbebetrieb Geschäftsräume angemietet. Er schloss sodann mit sich selbst einen Mietvertrag über einen von ihm bewohnten Teil der Fläche. Diese Miete sollte höher als die Gesamtkosten der Geschäftsräume sein. Das Jobcenter zahlte aber nur einen anteiligen Betrag als Unterkunftskosten. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Mit sich selbst geschlossener Mietvertrag begründet keine Zahlungspflicht
Nach Auffassung der Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hätte der mit sich selbst geschlossene Mietvertrag keine Zahlungspflicht begründet. Ein Vertrag könne nämlich nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf eine anteilige Übernahme der Gesamtkosten
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2012
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online