15.11.2024
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Dokument-Nr. 6907

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Sozialgericht Dortmund Urteil20.10.2008

Hartz IV-Empfänger dürfen ohne "Erlaubnis" umziehen, wenn die Miete weiterhin angemessen ist

Langzeit­a­r­beitslose, die ohne Zustimmung des Grund­si­che­rungs­trägers umziehen, haben Anspruch auf volle Übernahme der höheren Mietkosten, wenn der Umzug erforderlich war und die Miete weiterhin angemessen ist. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall zog eine Bochumerin als Untermieterin ihres Freundes mit in dessen neue Wohnung umgezogen. Die Arbeits­ge­mein­schaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) lehnte es ab, ihren um 17,63 Euro auf nunmehr 159,13 Euro gestiegenen Mietkos­te­n­anteil zu zahlen. Es fehle an der vorherigen behördlichen Zustimmung zum Umzug der Leistungs­emp­fängerin. Sie habe in der alten Wohnung bleiben können. Die ARGE sei bereit gewesen, die vollen Kosten der alten Wohnung zu tragen.

Die hiergegen erhobene Klage der arbeitslosen Frau hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die ARGE zur vollen Übernahme des neuen Mietkos­te­n­anteils. Der Umzug sei erforderlich gewesen, weil die Klägerin als bloße Untermieterin nach der Wohnungs­kün­digung kein Nutzungsrecht an der alten Wohnung gehabt habe. Auch der erhöhte Mietkos­te­n­anteil sei noch angemessen. Im übrigen könne es nicht im Interesse des Steuerzahlers liegen, wenn die ARGE Bochum lieber die vollen Kosten der alten Wohnung von 243,- Euro zahlen wolle als den Mietkos­te­n­anteil von 159,13 Euro für die Untermiete in der neuen Wohnung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 29.10.2008

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