23.11.2024
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Dokument-Nr. 18532

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil24.06.2014

Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für KabelgebührenKosten Teil der Regelleistung und damit pauschal abgedeckt

Bezieher von SGB II-Leistungen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für den Kabel­anschluss­vertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk. Dies gilt auch, wenn die Anbringung einer Satel­li­ten­schüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Das Landes­so­zi­al­gericht verwies darauf, dass diese Kosten Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) seien und somit pauschal abgedeckt würden. Nur ausnahmsweise sei eine Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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