21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil19.02.2009

Bundes­so­zi­al­gericht: Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf KabelfernsehenKosten sind nicht angemessen, wenn eine Fernseh­ge­mein­schafts­antenne zum Empfang genutzt werden kann

Hatz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kabelfernsehen, wenn sie Fernsehen über eine Gemein­schafts­antenne empfangen können. Die Gebühren für das Kabelfernsehen sind dann keine angemessenen Kosten der Unterkunft. Das Grundrecht auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) werde hierdurch nicht verletzt, weil diesem durch die Sender, die über die Hausantenne empfangen werden könnten, genüge getan werde, urteilten die Richter des Bundes­so­zi­al­ge­richts.

Nach der Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabelnutzung zwar grundsätzlich um erstat­tungs­fähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grund­si­che­rungs­träger zu erbringen sind.

Handelt es sich um umlagefähige Kosten i. S von § 556 BGB?

Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig i. S. von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Ausstat­tungs­standard zu erreichen.

Angemessenheit der Kosten

Voraussetzung ihrer Erstat­tungs­fä­higkeit ist ferner - ebenso wie die der Kaltmiete - ihre Angemessenheit. An letzterer fehlt es bei Gebühren für Kabelnutzung zumindest dann, wenn die Nutzung dem Mieter freigestellt ist und das durch den Kabelanschluss bewirkte Fernsehen und Radiohören durch eine andere technische Einrichtung, die fest mit der Mietsache verbunden ist, sichergestellt wird.

Fernseh­ge­mein­schafts­antenne ist vorhanden

So liegt der Fall hier. Der Vermieter der Klägerin gewährleistet den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten als Leistungen für Unterkunft erbracht. Durch die Beschränkung auf die Übernahme der Kosten für diese Art des Fernsehzugangs wird die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz beeinträchtigt.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des BSG vom 19.02.2009

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