21.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil18.06.2009

Erhalt einer Berufs­un­fä­hig­keitsrente trotz erfolgreicher Umschulung möglichWenn Umschu­lungsberuf nicht versi­che­rungs­pflichtig ausgeübt werden kann, besteht Anspruch auf Berufs­un­fä­hig­keitsrente

Wer seinen bisherigen Beruf aus gesund­heit­lichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist im Sinne der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung berufsunfähig. Das gilt nicht, wenn der Versicherte auf andere, sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann. Sofern jemand allerdings auch nach einer Umschulung nicht in der Lage ist, den Umschu­lungsberuf versi­che­rungs­pflichtig auszuüben, hat er Anrecht auf Berufs­un­fä­hig­keitsrente. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt entscheiden.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat der Klage einer Versicherten auf Zahlung einer Berufs­un­fä­hig­keitsrente stattgegeben. Diese konnte ihren Beruf als Fernmel­de­me­cha­nikerin wegen körperlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben. Ende der 90er Jahre war sie erfolgreich zur Bürokauffrau umgeschult worden, hatte aber keine Anstellung gefunden. Der Rentenantrag war abgelehnt worden, weil sie noch als Bürokauffrau arbeiten könne. Nach Auffassung der Richter sei sie aber aus gesund­heit­lichen Gründen auch nicht in der Lage, den Umschu­lungsberuf versi­che­rungs­pflichtig auszuüben. Denn wegen einer psychischen Erkrankung sei sie nur gering psychisch belastbar und nur einfachen geistigen Anforderungen gewachsen. Das reiche nicht aus, um als Bürokauffrau zu arbeiten.

Hintergrund:

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen (versi­che­rungs­recht­lichen) Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regel­al­ters­grenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Erläuterungen

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwer­bs­fä­higkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwer­bs­fä­higkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwer­bs­fä­higkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berück­sich­tigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeits­ma­rktlage nicht zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt

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