Dokument-Nr. 2720
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss29.06.2006
Eigenheimzulage mindert den Anspruch auf Arbeitslosgengeld IIAußer bei Tilgung eines Hauskredits Anrechnung als Einkommen
Bezieher von Arbeitslosengeld II verlieren den Anspruch auf staatliche Unterstützung, sobald sie ihren Lebensunterhalt wieder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Bessern sich die finanziellen Verhältnisse, wenn das Finanzamt im März eines jeden Jahres die Eigenheimzulage überweist?
Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jüngst zu befassen. Der Kläger bewohnt ein älteres, geerbtes Einfamilienhaus und muss keinen Immobilienkredit abbezahlen. Wegen Erwerbslosigkeit ist ihm Arbeitslosengeld II bewilligt worden. Nach Überweisung der Eigenheimzulage durch das Finanzamt hat die Behörde die Leistungen vorübergehend gestrichen, weil dieses Geld für den Lebensunterhalt verwendet werden könnte. Der Kläger hat dagegen geklagt und eingewandt, die Eigenheimzulage sei für den Einbau neuer Türen sowie eine Erneuerung des Schornsteins vorgesehen. Diese wertsteigernden Maßnahmen dienten der Bewohnbarkeit des Hauses und seien vergleichbar dem Ausbau bereits vorhandener Bausubstanz.
Die Richter sind dieser Auffassung nicht gefolgt. Die Eigenheimzulage ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie die finanzielle Lage des Leistungsbeziehers gar nicht verbessert und einen "reinen Durchlaufposten" darstellt. Die Verwendung des Geldes zur Tilgung eines Hauskredits wirkt sich nämlich nicht positiv auf den finanziellen Spielraum aus. Wird die Eigenheimzulage jedoch zur Sanierung und Wertverbesserung von Wohnraum genutzt, ist dies nicht vergleichbar. Nur bei der Notwendigkeit dringender Instandsetzungsarbeiten z.B. bei schweren Substanzschäden des Gebäudes kann die Eigenheimzulage unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die Nutzbarkeit eines Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/06 des LSG Sachsen-Anhalt vom 21.07.2006
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