21.11.2024
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Dokument-Nr. 2720

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss29.06.2006

Eigenheimzulage mindert den Anspruch auf Arbeits­los­gengeld IIAußer bei Tilgung eines Hauskredits Anrechnung als Einkommen

Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II verlieren den Anspruch auf staatliche Unterstützung, sobald sie ihren Lebensunterhalt wieder aus zu berück­sich­ti­gendem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Bessern sich die finanziellen Verhältnisse, wenn das Finanzamt im März eines jeden Jahres die Eigenheimzulage überweist?

Mit dieser Frage hatte sich das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt jüngst zu befassen. Der Kläger bewohnt ein älteres, geerbtes Einfamilienhaus und muss keinen Immobi­li­en­kredit abbezahlen. Wegen Erwer­bs­lo­sigkeit ist ihm Arbeits­lo­sengeld II bewilligt worden. Nach Überweisung der Eigenheimzulage durch das Finanzamt hat die Behörde die Leistungen vorübergehend gestrichen, weil dieses Geld für den Lebensunterhalt verwendet werden könnte. Der Kläger hat dagegen geklagt und eingewandt, die Eigenheimzulage sei für den Einbau neuer Türen sowie eine Erneuerung des Schornsteins vorgesehen. Diese wertsteigernden Maßnahmen dienten der Bewohnbarkeit des Hauses und seien vergleichbar dem Ausbau bereits vorhandener Bausubstanz.

Die Richter sind dieser Auffassung nicht gefolgt. Die Eigenheimzulage ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie die finanzielle Lage des Leistungs­be­ziehers gar nicht verbessert und einen "reinen Durchlaufposten" darstellt. Die Verwendung des Geldes zur Tilgung eines Hauskredits wirkt sich nämlich nicht positiv auf den finanziellen Spielraum aus. Wird die Eigenheimzulage jedoch zur Sanierung und Wertver­bes­serung von Wohnraum genutzt, ist dies nicht vergleichbar. Nur bei der Notwendigkeit dringender Instand­set­zungs­a­r­beiten z.B. bei schweren Substanzschäden des Gebäudes kann die Eigenheimzulage unberück­sichtigt bleiben, wenn dadurch die Nutzbarkeit eines Gebäudes erhalten oder wieder­her­ge­stellt wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/06 des LSG Sachsen-Anhalt vom 21.07.2006

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