24.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil14.07.2011

LSG Sachsen-Anhalt: Keine Unfallrente ohne Versi­che­rungs­schutzGeschädigter muss nachweislich in versichertem Arbeits­ver­hältnis beschäftigt sein

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft muss einen Unfall nur dann als Arbeitsunfall anerkennen, wenn der Geschädigte nachweislich in einem versicherten Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis steht. Die Beschäftigung in einer angeblichen Firma des Bruders, die vor dem Unfall nicht nachweislich existierte, ist zur Begründung eines versicherten Arbeits­ver­hält­nisses nicht ausreichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlor ein selbstständiger Bauma­schi­nen­händler durch einen abgerutschten Schraubenzieher beim Montieren eines Rolladens ein Auge. Kurz vorher hatte ihm seine private Kranken­ver­si­cherung fristlos gekündigt. In der Notaufnahme wurde er als selbstständiger Privatpatient aufgenommen. Später behauptete er, den Unfall als Angestellter in einer neu gegründeten Firma seines Bruders erlitten zu haben. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Angebliche Firma des Bruders existierte vor dem Unfall nicht nachweislich

Nach Vernehmung verschiedener Zeugen waren die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt der Überzeugung, dass keine versicherte Beschäftigung in der angeblichen Firma des Bruders vorgelegen hatte. Vor dem Unfall habe die Firma nicht nachweislich existiert. Auch die vorgelegten Arbeitsverträge und die Angaben der Zeugen seien höchst widersprüchlich gewesen. Der Fall beschäftigt mittlerweile die Staats­an­walt­schaft.

Hintergrund:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB II begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für den Nachweis der Ausübung einer versicherten Tätigkeit muss eine an Sicherheit grenzende Wahrschein­lichkeit vorliegen.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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