14.11.2024
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Dokument-Nr. 8695

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil24.06.2009

Keine Witwenrente, wenn die Umstände der Heirat für eine Versorgungsehe sprechenUnkonkrete Heirats­ab­sichten vor einer Erkrankung nicht von Bedeutung, um Versorgungsehe zu widerlegen

Stirbt ein Renten­ver­si­cherter innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Ehe zur Versorgung des Partners geschlossen wurde. In diesem Fall wird keine Witwenrente gewährt. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt.

Der langjährige Lebenspartner einer Klägerin war an Krebs im Endstadium erkrankt, eine Chemotherapie war schon abgebrochen worden. Wegen Bettlägerigkeit musste eine Heimtrauung durchgeführt werden, ein gemein­schaft­liches Testament und eine Patien­ten­ver­fügung wurden geschrieben. Wenige Wochen nach der Heirat starb der Mann. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger lehnte die beantragte Witwenrente ab.

Vermutung einer Versorgungsehe kann nicht widerlegt werden

Das dagegen erhobene Gerichts­ver­fahren ist erfolglos geblieben. Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der Witwe abgewiesen, weil die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die Umstände der Heirat sprächen gegen die behauptete Absicht der Sicherstellung einer längerfristigen Pflege. Egal seien Dauer und Intensität der Partnerschaft. Unkonkret geäußerte Heirats­ab­sichten schon vor der Erkrankung seien nicht von Bedeutung. Der Verstorbene hätte dann nämlich seine Witwerrente aus einer früheren Ehe verloren.

Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt

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