Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil24.06.2009
Keine Witwenrente, wenn die Umstände der Heirat für eine Versorgungsehe sprechenUnkonkrete Heiratsabsichten vor einer Erkrankung nicht von Bedeutung, um Versorgungsehe zu widerlegen
Stirbt ein Rentenversicherter innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Ehe zur Versorgung des Partners geschlossen wurde. In diesem Fall wird keine Witwenrente gewährt. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Der langjährige Lebenspartner einer Klägerin war an Krebs im Endstadium erkrankt, eine Chemotherapie war schon abgebrochen worden. Wegen Bettlägerigkeit musste eine Heimtrauung durchgeführt werden, ein gemeinschaftliches Testament und eine Patientenverfügung wurden geschrieben. Wenige Wochen nach der Heirat starb der Mann. Der Rentenversicherungsträger lehnte die beantragte Witwenrente ab.
Vermutung einer Versorgungsehe kann nicht widerlegt werden
Das dagegen erhobene Gerichtsverfahren ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Klage der Witwe abgewiesen, weil die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die Umstände der Heirat sprächen gegen die behauptete Absicht der Sicherstellung einer längerfristigen Pflege. Egal seien Dauer und Intensität der Partnerschaft. Unkonkret geäußerte Heiratsabsichten schon vor der Erkrankung seien nicht von Bedeutung. Der Verstorbene hätte dann nämlich seine Witwerrente aus einer früheren Ehe verloren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2009
Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt