21.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil19.03.2009

Aus für die fiktive Intel­li­genzrenteLandes­so­zi­al­gericht lehnt fiktive Einbeziehung von Versor­gungs­zusagen für eine Altersvorsorge ab

Wer zu DDR-Zeiten keine Versor­gungs­zusage für eine Alterversorgung der Intelligenz erhalten hatte, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nachträglich fiktiv einbezogen werden. Dies führt zu einer erheblich höheren Rente, ohne dass dafür Rentenbeiträge gezahlt worden sind.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat in einer Grund­sat­z­ent­scheidung eine solche fiktive Einbeziehung abgelehnt. Der zuletzt als Ingenieur in einem Produk­ti­o­ns­betrieb tätige Kläger habe zwar alle Voraussetzungen für eine Versor­gungs­zusage nach dem Recht der DDR erfüllt. Weil er jedoch nie eine Versor­gungs­urkunde erhalten hatte, sei das AAÜG (Anspruchs- und Anwart­schafts­über­füh­rungs­gesetz) auf ihn nicht anwendbar. Der bundesdeutsche Gesetzgeber habe den Kreis der Versor­gungs­be­rech­tigten nicht nachträglich erweitern wollen. Auch das verfas­sungs­rechtliche Gebot der Gleich­be­handlung verlange keine fiktive Einbeziehung, weil der Kläger jederzeit der Freiwilligen Zusatz­ren­ten­ver­si­cherung hätte beitreten können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/09 des LSG Sachsen-Anhalt vom 28.04.2009

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