Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.03.2012
Großeltern haben keinen Anspruch auf KinderzuschlagGroßeltern bilden mit ihren Enkelkindern keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II
Großeltern haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde. Das Gesetz sieht den Zuschlag nur für Kinder vor, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II leben, was bei den Großeltern nicht der Fall ist. Diese können daher zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht aber den Kinderzuschlag. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Den Klägern des zugrunde liegenden Streitfalls wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die Vormundschaft für die drei Enkelkinder übertragen. Für die Enkelkinder gewährt die zuständige Verbandsgemeinde Sozialhilfeleistungen. Die Kläger beantragten die Gewährung des Kinderzuschlags, um damit den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden.
Vormund tritt im Hinblick auf staatliche Transferleistungen nicht an Stelle der Eltern
Das Landessozialgericht hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug genommen, wonach Großeltern mit ihren Enkelkindern aufgrund der Regelungen im SGB II keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund bestimmt wurden, denn der Vormund tritt im Hinblick auf staatliche Transferleistungen gerade nicht an die Stelle der Eltern. Damit konnte mit dem Kinderzuschlag auch nicht gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden werden, was letztlich die Leistung ausschloss.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online