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18.01.2025  
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.03.2012

Großeltern haben keinen Anspruch auf KinderzuschlagGroßeltern bilden mit ihren Enkelkindern keine Bedarfs­ge­mein­schaft im Sinne des SGB II

Großeltern haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 a Bundes­kin­der­geld­gesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde. Das Gesetz sieht den Zuschlag nur für Kinder vor, die mit dem Leistungs­be­rech­tigten in einer Bedarfs­ge­mein­schaft im Sinne des SGB II leben, was bei den Großeltern nicht der Fall ist. Diese können daher zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht aber den Kinderzuschlag. Das entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Den Klägern des zugrunde liegenden Streitfalls wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die Vormundschaft für die drei Enkelkinder übertragen. Für die Enkelkinder gewährt die zuständige Verbands­ge­meinde Sozia­l­hil­fe­leis­tungen. Die Kläger beantragten die Gewährung des Kinderzuschlags, um damit den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden.

Vormund tritt im Hinblick auf staatliche Trans­fer­leis­tungen nicht an Stelle der Eltern

Das Landes­so­zi­al­gericht hat auf die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts Bezug genommen, wonach Großeltern mit ihren Enkelkindern aufgrund der Regelungen im SGB II keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund bestimmt wurden, denn der Vormund tritt im Hinblick auf staatliche Trans­fer­leis­tungen gerade nicht an die Stelle der Eltern. Damit konnte mit dem Kinderzuschlag auch nicht gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bedürftigkeit der Bedarfs­ge­mein­schaft vermieden werden, was letztlich die Leistung ausschloss.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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