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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil27.06.2012

Jobcenter muss neue Frist zur Kostensenkung nach zwischen­zeit­licher Arbeitsaufnahme gewährenKürzung von Hartz-IV-Leistungen infolge einer Kosten­sen­kungs­auf­for­derung für Mietwohnung muss anhand der Umstände des Einzelfalls überprüft werden

Im Rahmen der Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen sind. Hält das Jobcenter die Kosten für unangemessen, muss es nach der Rechtsprechung den Hilfe­be­dürftigen darauf hinweisen, damit dieser sich in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten ggf. eine angemessene Wohnung suchen kann. Ob eine solche Kosten­sen­kungs­auf­for­derung, die Voraussetzung für eine Leistungs­kürzung ist, wiederholt werden muss, wenn der Bezug von Leistungen wegen fehlender Hilfe­be­dürf­tigkeit für mehr als sechs Monate unterbrochen war, ist nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

In dem zugrunde liegenden Fall lebte der Kläger mit seiner Familie in einer Wohnung, die durch das zuständige Jobcenter für unangemessen groß gehalten wurde. Deshalb wurde ihm eine Kostensenkungsaufforderung geschickt. Etwa zwei Monate danach erhielt er keine Leistungen der Grundsicherung mehr, weil er den Bedarf seiner Familie vorübergehend aus eigenen Mitteln decken konnte. Etwa 11 Monate nach der Kosten­sen­kungs­auf­for­derung war er allerdings wieder auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen angewiesen. Ihm wurden dann nur die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Unter­kunfts­kosten bewilligt.

Bemühungen um Wohnungswechsel war dem Kläger nicht zumutbar

Nachdem das Sozialgericht Trier seiner hiergegen eingelegten Klage stattgegeben und das Jobcenter verpflichtete hatte, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu leisten, bestätigte das Landes­so­zi­al­gericht auf die Berufung des Jobcenters hin dieses Urteil. Zwar erfülle die ursprüngliche Kosten­sen­kungs­auf­for­derung die Anforderungen der Rechtssprechung und durch andere Gerichte sei teilweise erst ab einem Unter­bre­chungs­zeitraum von mehr als einem Jahr ohne Leistungsbezug davon ausgegangen worden, dass die Aufforderung nicht fortwirkt, zumindest, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhersehbar war. Es komme aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Beim Kläger sei der Leistungsbezug weniger als zwei Monate nach der Kosten­sen­kungs­auf­for­derung beendet worden. Die Unterbrechung habe 10 Monate betragen und aufgrund der zwischen­zeitlich aufgenommenen Tätigkeit sei zunächst nicht mit einer erneuten Hilfe­be­dürf­tigkeit zu rechnen gewesen. Damit seien entsprechende Bemühungen um einen Wohnungswechsel während der Zeit ohne Leistungsbezug nicht zumutbar gewesen. Ihm müsse nun eine erneute Frist zur Kostensenkung gewährt werden.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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