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- Sozialgericht Mainz, Beschluss01.08.2012, S 12 AS 717/12 ER
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss03.09.2012
Hartz IV: Leibrentenzahlungen können als Kosten der Unterkunft angesehen werdenJobcenter muss Leibrente als Kosten der Unterkunft übernehmen
Die Zahlungen einer Leibrente durch einen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") können als durch das Jobcenter zu leistende Kosten der Unterkunft angesehen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie sind Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie. Diese ist ihnen aufgrund eines notariellen "Übergabevertrages mit Auflassung" übertragen worden. Nach dem Vertrag verpflichteten sich die Beschwerdeführer an die Übergeberin und ihren Ehemann eine monatliche Rente in Höhe von 440 Euro zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Nach dem Vertrag ist die Übergeberin bzw. nach deren Tod ihr Ehemann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sollten die Beschwerdeführer mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder an die Übergeberin bzw. ihren Ehemann zurück zu übertragen. Zur Sicherung wurde eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Übergeberin und eine Auflassungsvormerkung zugunsten ihres Ehemannes eingetragen.
Leibrente ist als zu erstattende Kosten der Unterkunft anzusehen
Anders als das Sozialgericht Mainz hat das Landessozialgericht die Zahlungen der Leibrente als zu erstattende Kosten der Unterkunft angesehen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung der Leibrente nicht aus. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen dem nicht entgegen. Das Bundessozialgericht hat sogar im Hinblick auf Tilgungsleistungen bereits mit Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) auf den hohen Stellenwert des Erhalts der Wohnung für den Hilfebedürftigen hingewiesen. Die Zahlung der Leibrente verhindert lediglich, dass die Übergeberin ihren Anspruch auf Rückübertragung geltend macht, verringert aber nicht unmittelbar die tatsächliche Belastung des Grundstücks. Zwar wird ein eventueller Käufer der mit der Leibrentenzahlung belastenden Immobilie bei der Ermittlung des Kaufpreises auch diese Verpflichtung in Rechnung stellen. Die dann zu erwartende finanzielle Belastung steht aber allein in Zusammenhang mit dem Alter der Übergeberin und deren aktueller Lebenserwartung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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