Dokument-Nr. 8339
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Bundessozialgericht Urteil20.08.2009
Aufwendungen für eine Leibrente können nur bei konkreter Zahlungspflicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werdenFiktive Unterkunftskosten müssen nicht übernommen werden
Der Grundsicherungsträger muss die Kosten für eine Unterkunft nur dann zahlen, wenn beim Sozialleistungsempfänger eine tatsächliche Zahlungspflicht für eine Miete besteht. Für fiktive Kosten muss der Grundsicherungsträger nicht aufkommen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der 1986 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und zwei Schwestern gemeinsam in einem Haus, das seine Eltern im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von damals 400 DM monatlich von den Großeltern des Klägers erworben haben. Im streitigen Zeitraum betrug die an die allein verbliebene Großmutter des Klägers zu zahlende monatliche Leibrente 346,17 Euro; der Betrag wird monatlich vom Konto der Mutter des Klägers abgebucht. Eine konkrete Beteiligung des Klägers ist nicht vereinbart. Der Kläger erhält nach dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente in Höhe von 186,83 Euro im Monat und ist seither als Eigentümer zu 1/12 am Hausgrundstück eingetragen. Er zahlt keine Miete an seine Mutter, stellt ihr aber seine Waisenrente im Rahmen eines gemeinsamen Wirtschaftens zur Verfügung.
Keine Berücksichtigung der Leibrente
Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; bei den Kosten der Unterkunft ging er von einem Bedarf in Höhe von 56,29 Euro aus; die Leibrentenzahlungen berücksichtigte er hierbei nicht. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
Leibrente kann nicht als Kosten für Unterkunft berücksichtigt werden
Die Feststellungen des Landessozialgerichts ließen schon nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm allein geltend gemachten Leistungen für die Unterkunft überhaupt hilfebedürftig ist. Dies konnte jedoch offen bleiben; denn ungeachtet der Frage, ob etwaige Zahlungen auf ein Leibrentenversprechen als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig wären, hat der Kläger hier bereits deshalb keinen Anspruch, weil er nach den Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts insoweit keiner konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden keine fiktiven Unterkunftskosten übernommen. Eine anteilige Zuordnung der Zahlungspflicht der Mutter findet nicht allein wegen des familienhaften Zusammenlebens statt.
Erläuterungen
Hinweis zur Rechtslage:
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. […]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2009
Quelle: ra-online, BSG
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