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Bundessozialgericht Urteil20.08.2009

Aufwendungen für eine Leibrente können nur bei konkreter Zahlungspflicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werdenFiktive Unter­kunfts­kosten müssen nicht übernommen werden

Der Grund­si­che­rungs­träger muss die Kosten für eine Unterkunft nur dann zahlen, wenn beim Sozia­l­leis­tungs­emp­fänger eine tatsächliche Zahlungspflicht für eine Miete besteht. Für fiktive Kosten muss der Grund­si­che­rungs­träger nicht aufkommen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der 1986 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und zwei Schwestern gemeinsam in einem Haus, das seine Eltern im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von damals 400 DM monatlich von den Großeltern des Klägers erworben haben. Im streitigen Zeitraum betrug die an die allein verbliebene Großmutter des Klägers zu zahlende monatliche Leibrente 346,17 Euro; der Betrag wird monatlich vom Konto der Mutter des Klägers abgebucht. Eine konkrete Beteiligung des Klägers ist nicht vereinbart. Der Kläger erhält nach dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente in Höhe von 186,83 Euro im Monat und ist seither als Eigentümer zu 1/12 am Hausgrundstück eingetragen. Er zahlt keine Miete an seine Mutter, stellt ihr aber seine Waisenrente im Rahmen eines gemeinsamen Wirtschaftens zur Verfügung.

Keine Berück­sich­tigung der Leibrente

Der beklagte Grund­si­che­rungs­träger gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; bei den Kosten der Unterkunft ging er von einem Bedarf in Höhe von 56,29 Euro aus; die Leibren­ten­zah­lungen berücksichtigte er hierbei nicht. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision des Klägers nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.

Leibrente kann nicht als Kosten für Unterkunft berücksichtigt werden

Die Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts ließen schon nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger im Hinblick auf die von ihm allein geltend gemachten Leistungen für die Unterkunft überhaupt hilfebedürftig ist. Dies konnte jedoch offen bleiben; denn ungeachtet der Frage, ob etwaige Zahlungen auf ein Leibren­ten­ver­sprechen als Kosten der Unterkunft berück­sich­ti­gungsfähig wären, hat der Kläger hier bereits deshalb keinen Anspruch, weil er nach den Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Landes­so­zi­al­ge­richts insoweit keiner konkreten Zahlungs­ver­pflichtung ausgesetzt ist. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden keine fiktiven Unterkunftskosten übernommen. Eine anteilige Zuordnung der Zahlungspflicht der Mutter findet nicht allein wegen des familienhaften Zusammenlebens statt.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. […]

Quelle: ra-online, BSG

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