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19.01.2025  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 8036

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.06.2009

LSG Rheinland-Pfalz: Werbung für niederländische Versandapotheke ist unzulässigVersicherte dürfen nicht zugunsten einer bestimmten Apotheke beeinflusst werden

Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, die gegenüber ihren Mitgliedern auf einen "Bonus" beim Bezug von zuzah­lungs­pflichtigen Arzneimitteln bei einer ausländischen (hier: nieder­län­dischen) Versandapotheke hinweist, verstößt gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arznei­mit­tel­verträge. Die hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Eine Betrie­bs­kran­kenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbebroschüren einer nieder­län­dischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleit­schreiben u.a. für einen "persönlichen Bonus" geworben, den die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzah­lungs­pflichtige Arzneimittel und frei verkäufliche Produkte erhielten. Hiergegen wandte sich ein in Rheinland-Pfalz tätiger Apotheker mit einem Eilantrag auf Unterlassung.

Grenz­über­schreitung der sachlichen und neutralen Information

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat der Betrie­bs­kran­kenkasse antragsgemäß eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz wohnhaften Mietgliedern untersagt. Nach den zwischen dem Apothe­ker­verband Rheinland-Pfalz und verschiedenen Krankenkassen und Kranken­kas­sen­ver­bänden, u.a. dem Landesverband der Betrie­bs­kran­ken­kassen, geschlossenen Arznei­lie­fer­ver­trägen ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle unzulässig. Die Grenze der sachlichen und neutralen Informationen ist hier durch das Rundschreiben überschritten worden, insbesondere hat der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.06.2009

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