23.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss09.08.2006

Krankenkassen dürfen nicht für Versan­d­a­po­theken werbenVorzugs­be­handlung verstößt gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs

Die Werbung für Versan­d­a­po­theken (hier: DocMorris) ist auch unter Berück­sich­tigung des sog. Wirtschaft­lich­keits­gebots, das die Krankenkassen zu beachten haben, nicht von der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht gegenüber den Versicherten gedeckt. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main.

Eine Krankasse (hier: AOK Hessen) hatte in ihrem Infor­ma­ti­o­nsblatt und im Rahmen einer Telefonaktion auf günstige Versand­han­del­s­a­po­theken hingewiesen, mit denen sie eine Partnerschaft eingegangen sei. Dadurch könnten ihre Versicherten bei Medikamenten, auch bei nicht verschrei­bungs­pflichtigen, Geld sparen. In diesem Verhalten sah der Hessische Apothe­ker­verband einen Wettbe­wer­bs­verstoß und eine unzulässige Beeinflussung der Versicherten. Die Krankenkasse berief sich demgegenüber auf ihr Infor­ma­ti­o­nsrecht und sah keine rechtswidrige Werbung zu lasten der Apotheken vor Ort.

Dies sah das Sozialgericht Frankfurt/Main anders. Nach Auffassung der Richter gingen die Aktivitäten der Krankenkasse über eine bloße sachliche Information hinaus und verstießen gegen den hessischen Arznei­lie­fe­rungs­vertrag, der verbiete, Versicherte zugunsten bestimmter Apotheken zu beeinflussen. Da die Anerkennung dieses Rahmenvertrages Voraussetzung für die Arznei­mit­tel­ver­sorgung sei, könne die Krankenkasse mit Versand­han­del­s­a­po­theken keine Einzelverträge schließen. Der Grund liege darin, einen Wildwuchs auf dem Apothekensektor zu vermeiden und unseriöse Anbieter vom Markt fernzuhalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/06 des LSG Hessen vom 16.08.2006

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