23.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 4273

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss30.04.2007

Krankenkassen dürfen nicht für Versan­d­a­po­theken werbenAOK Hessen unterliegt hessischem Apothe­ker­verband

Die von der AOK Hessen betriebene offensive Werbung für Versan­d­a­po­theken ist rechtswidrig. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Die AOK Hessen hatte, unter anderem über ihre Mitglie­de­r­in­for­ma­ti­o­ns­schrift "Aktuell" sowie in umfangreichen Telefonaktionen, für den Bezug von Medikamenten über Versan­d­a­po­theken wie DocMorris, Mycare und Sanicare geworben. Dabei wurden die Versicherten u.a. damit "geködert", dass die Versan­d­a­po­theken den AOK-Versicherten Ermäßigungen bei den Zuzahlungen sowie günstigere Preise bei nicht verschrei­bungs­pflichtigen Produkten anboten. Die AOK gab 12.000 -13.000 Adressen von Versicherten, die Interesse an dieser Form des Medika­men­ten­bezugs geäußert hatten, an Versan­d­a­po­theken, überwiegend an DocMorris, weiter.

Die Darmstädter Richter untersagten der AOK nun in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Werbung für Inter­ne­ta­po­theken. Die Werbeaktionen stellten einen Verstoß gegen den zwischen Krankenkassen und Apothe­ker­verband geschlossenen Arznei­lie­fer­vertrag dar, in dem eine Beeinflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken untersagt sei. Vor allem die Telefonaktionen der AOK dienten nicht, wie von dieser behauptet, der Information, sondern der Beeinflussung zugunsten bestimmter, für die Krankenkassen günstiger Apotheken. Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass mehr als zehntausend Versicherten-Adressen an Inter­ne­ta­po­theken zu Werbungszwecken weitergeleitet wurden. Für die Versicherten sei es schwer, sich dieser Art der Beeinflussung zu entziehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des LSG Hessen vom 23.05.2007

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