Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.06.2009
LSG Rheinland-Pfalz: Werbung für niederländische Versandapotheke ist unzulässigVersicherte dürfen nicht zugunsten einer bestimmten Apotheke beeinflusst werden
Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, die gegenüber ihren Mitgliedern auf einen "Bonus" beim Bezug von zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln bei einer ausländischen (hier: niederländischen) Versandapotheke hinweist, verstößt gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge. Die hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Eine Betriebskrankenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbebroschüren einer niederländischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleitschreiben u.a. für einen "persönlichen Bonus" geworben, den die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel und frei verkäufliche Produkte erhielten. Hiergegen wandte sich ein in Rheinland-Pfalz tätiger Apotheker mit einem Eilantrag auf Unterlassung.
Grenzüberschreitung der sachlichen und neutralen Information
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat der Betriebskrankenkasse antragsgemäß eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz wohnhaften Mietgliedern untersagt. Nach den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, u.a. dem Landesverband der Betriebskrankenkassen, geschlossenen Arzneilieferverträgen ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle unzulässig. Die Grenze der sachlichen und neutralen Informationen ist hier durch das Rundschreiben überschritten worden, insbesondere hat der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.06.2009