23.11.2024
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Dokument-Nr. 3241

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Urteil29.08.2006Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 3 U 73/06
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.08.2006

Anspruch auf Hörgeräte in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung über Festbeträge hinausHörgerät für ehrenamtlichen Dirigenten

Einem ehrenamtlichen Dirigenten muss die Berufs­ge­nos­sen­schaft auch ein teures Hörgerät bezahlen, da es sich bei dieser Tätigkeit um eine Aufgabe von allgemeiner gesell­schaft­licher Relevanz handelt. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Anders als in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ist in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Heilbehandlung nur dann auf Festbeträge beschränkt, wenn es sich um das für den Versicherten geeignete Mittel handelt. Der sozialen Rehabilitation kommt eine gleichwertige Bedeutung zu. Der persönliche Lebensbereich des Versicherten ist zu berücksichtigen, wenn er in die Gesellschaft hineinwirkt und die Tätigkeit auch unter Nicht-Behinderten üblich ist.

Bei einem Schrei­ner­meister war eine berufsbedingte Lärmschwer­hö­rigkeit durch die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft anerkannt. Seit 1995 war er mit Hörgeräten versorgt. Seit vielen Jahren ist der Kläger als Dirigent ehrenamtliches Mitglied im Blasorchester seines Heimatortes und bildet junge Musiker aus. Im Jahre 2004 verlangte der Kläger von seiner Berufs­ge­nos­sen­schaft, ihn mit besonderen Hörgeräten zu versorgen, deren Kosten erheblich über dem Festbetrag für Hörgeräte liegen. Er brauche diese Hörgeräte für die Dirigenten- und Ausbil­der­tä­tigkeit in dem Orchester. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Kostenübernahme ab. In Anbetracht des Ausmaßes der Hörbehinderung des Klägers genüge eine Versorgung mit Hörgeräten nach den Festbeträgen für das "normale" Leben in der Gesellschaft . Die Tätigkeit im Blasorchester sei ein Hobby des Klägers und dem privaten Bereich zuzuordnen. Wenn er für diese sehr spezielle private Tätigkeit besonders hochwertige Hörgeräte brauche, könne sie die Mehrkosten nicht übernehmen.

Schon das Sozialgericht Koblenz hat die Berufs­ge­nos­sen­schaft zur Kostenübernahme verurteilt. Diese Entscheidung hat jetzt das Landes­so­zi­al­gericht im Berufungs­ver­fahren bestätigt. Die langjährige ehrenamtliche Mitwirkung des Klägers in dem Musikverein ist eine Aufgabe von allgemeiner gesell­schaft­licher Relevanz, die über ein persönliches Hobby hinausgeht. Aufgabe der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ist es auch, ihren Versicherten die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die auch das kulturelle Leben umfasst, zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger Anspruch auf die verlangten Hörgeräte.

Vorinstanz:

SG Koblenz, Urt. v. 21.02.2006 - S 1 U 220/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung das LSG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2006

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