15.11.2024
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Dokument-Nr. 2304

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Beschluss04.04.2006Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 3 ER 46/06 AS
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.04.2006

Will ein Hilfe­be­dürftiger die Vollziehung eines Aufhe­bungs­be­scheides verhindern, muss er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen

Der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben wurden, hat keine aufschiebende Wirkung. Will ein Arbeitsuchender erreichen, dass der Bescheid nicht vollzogen wird, muss er Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen.

Einer Arbeitsuchenden waren Arbeits­lo­senhilfe und dann Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes bewilligt worden. Nachdem im Anschluss an eine Begutachtung festgestellt worden war, dass sie nicht erwerbsfähig ist, wurde der Bewil­li­gungs­be­scheid aufgehoben. Die Arbeitsuchende erhob hiergegen Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen sei nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschwerde wurde vom Landes­so­zi­al­gericht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist eine Inter­es­se­n­ab­wägung vorzunehmen. Ein Kriterium ist dabei, ob der Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. An der Vollziehung rechtswidriger Bescheide besteht kein öffentliches Interesse. Vorliegend war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil der Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens offen ist und die bisherigen Ermittlungen zur Erwer­bs­fä­higkeit nicht ausreichend sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.04.2006

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