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Dokument-Nr. 809

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss12.07.2005

Arbeits­lo­sengeld II umfasst auch Kinderbett und KinderwagenErstausstattung einer Wohnung

Neben den Kleidungs­pau­schalen für Schwangerschaft und Babykleidung besteht ein Anspruch auf einmalige Hilfe für ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen.

Das Landes­s­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein arbeitsloses Ehepaar für sein noch nicht geborenes Kind als Erstausstattung des Hausrates ein Kinderbett und einen Kinderwagen beantragte. Der Antrag wurde abgelehnt, zugleich wurden aber Kleidungs­pau­schalen für Schwangerschaft von 150 Euro und Babykleidung von 180 Euro bewilligt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Neben den Kleidungs­pau­schalen könne ein darüber hinausgehender Bedarf nicht geltend gemacht werden. Bei der Anschaffung eines Kinderbettes und eines Kinderwagens könne bei einem bereits bestehenden Haushalt auch nicht von einer Erstausstattung der Wohnung gesprochen werden.

Einmalige Hilfe

Das Landes­so­zi­al­gericht verurteilte die Verwaltung im Beschwer­de­ver­fahren, ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen als einmalige Hilfen zu gewähren. Das Gesetz sehe neben den Regelleistungen Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung vor. Dabei sei das Tatbe­stand­merkmal „Erstausstattung“ nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Die Erstausstattung einer Wohnung umfasse alle Wohnungs­ge­gen­stände, die für eine geordnete Haushalts­führung und ein menschen­würdiges Wohnen erforderlich seien. Darunter falle in einer Wohnung, in die ein Säugling aufgenommen werden solle, auch ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze sowie ein Kinderwagen. Es sei jedoch durchaus zumutbar, sich mit gebrauchten Möbeln auszustatten.

Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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