15.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss04.04.2006

Keine Kostenübernahme für rückständige Heizkosten von Arbeitslosen

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für Arbeitsuchende in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies umfasst auch Abschlags­zah­lungen. Rückstände wegen Abschlags­zah­lungen bei Heizkosten können anders als Mietschulden aber nicht als Darlehen übernommen werden. Hier kommt nur die Zuständigkeit des Sozia­l­hil­fe­trägers in Betracht, der in Sonderfällen auch Leistungen bei Schulden als Hilfe zum Lebensunterhalt erbringen kann.

Eine Arbeitsuchende bezog Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts. Hierin waren auch die Kosten der Heizung enthalten. Dennoch erbrachte sie mehrere Monate keine Abschlags­zah­lungen. Ein Antrag auf Übernahme der rückständigen Energiekosten wurde abgelehnt, weil ihr die Vorauszahlungen Heizkosten bereits gezahlt worden seien.

Gegen diese Entscheidung ging die Arbeitsuchende in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren erfolglos vor. Das Sozialgericht hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es sich bei diesen Schulden nicht um Mietschulden handele und auch keine Wohnungs­lo­sigkeit drohe. Das Landes­so­zi­al­gericht hat jetzt im Beschwer­de­ver­fahren ergänzend festgestellt, dass allenfalls der Sozia­l­hil­fe­träger die weitergehenden Schulden als Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen übernehmen kann. Dieser hatte vorliegend die Übernahme der rückständigen Abschlags­leis­tungen für Energiekosten ebenfalls abgelehnt, weil einerseits bereits Leistungen für Heizkosten erbracht worden seien und in der Vergangenheit auch bereits ein Darlehen wegen rückständiger Stromkosten gewährt worden war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 25.04.2006

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